Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Nichteinreichen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. keine (analoge) Anwendung von § 127 Abs 2 S 2 ZPO iVm § 73a Abs 1 S 1 SGG oder § 202 SGG. keine Beschwerde zum BSG. Verfassungsmäßigkeit von § 177 SGG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen des nach Auffassung des Sozialgerichtes fehlenden amtlichen Vordruckes zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt wurde, ist gem § 172 Abs 3 Nr 2 SGG nicht statthaft (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: vgl LSG Chemnitz vom 22.7.2008 - L 3 B 407/08 AS-PKH = JURIS-Dokument Rdnr 4).

2. Die Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichtes ist nicht gem § 127 Abs 2 S 2 ZPO iVm § 73a Abs 1 S 1 ZPO oder § 202 SGG oder in analoger Anwendung gegeben.

3. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss eines Landessozialgerichtes in einem prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren zum Bundessozialgericht ist nicht gegeben.

4. Die Beschwerdeausschlussregelung des § 177 SGG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger zu 2 begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Die Kläger, ein Ehepaar, haben im Klageverfahren für die Klägerin zu 1 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt. Die Klägerbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 16. November 2007 Prozesskostenhilfe für die beiden Kläger beantragt. Dem Schriftsatz ist nur die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1 nebst Unterlagen zur Glaubhaftmachung beigefügt gewesen.

Im Erörterungstermin vom 17. September 2008 hat der Klägerbevollmächtigte die Klage zurückgenommen.

Auf Anforderung des Sozialgerichtes vom 3. Februar 2009 sind mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 weitere Unterlagen vorgelegt worden. Das Sozialgericht hat sodann mit einem Beschluss vom 12. März 2009 der Klägerin zu 1 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit dem weiteren, hier streitgegenständlichen Beschluss vom selben Tag hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers zu 2 mit der Begründung abgelehnt, dass der Vordruck ZP 1 nicht eingereicht worden sei.

Die Klägerbevollmächtigten haben gegen den ihnen am 20. März 2009 zugestellten Beschluss am 17. April 2009 Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2 nebst Unterlagen vorgelegt. Sie rügen, dass das Sozialgericht zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe, den Vordruck ZP 1 nachzureichen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lägen vor. Den Einwänden des Beschwerdegegners, dass die Beschwerde ausgeschlossen sei, und dass der Prozesskostenhilfeantrag wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2 unvollständig gewesen sei, sind die Klägerbevollmächtigten entgegengetreten. Der Beschwerdeausschluss betreffe nur den Fall, in dem das Sozialgericht die Bedürftigkeit verneint habe. Vorliegend sei jedoch der Antrag wegen des nicht vorliegenden Vordruckes ZP 1 abgelehnt worden. Auch sei das Nichtausfüllen oder das unvollständige Ausfüllen des ZP 1-Formulars unschädlich, weil die Lücken durch die von der Klägerin zu 1 abgegebene Erklärung hätten geschlossen werden können. Es habe deshalb Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt werden können. Sofern der erkennende Senat an seiner zurückweisenden Auffassung festhalte, sei die sofortige Beschwerde gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zuzulassen. Sofern die sofortige Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht zugelassen werde, dürfe dies einen weiteren Verstoß gegen Artikel 103 des Grundgesetzes (GG) darstellen. Der ablehnende Beschluss sei dann gegebenenfalls mit der Verfassungsbeschwerde anzufechten. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde, wenn sie als unzulässig zurückgewiesen werde, als Gegenvorstellung auszulegen sei.

Der Kläger zu 2 beantragt,

1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Chemnitz vom 18. März 2009 [gemeint ist der Beschluss vom 12. März 2009] dem Kläger zu 2 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab Antragstellung zu bewilligen und den Bevollmächtigten beizuordnen;

2. das weitere Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichtes zuzulassen.

Der Beschwerdegegner vertritt unter anderem die Auffassung, dass di...

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