Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Beschwerde gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Orientierungssatz

1. Hat das Sozialgericht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe deren ratenfreie Gewährung abgelehnt, so ist die Teilablehnung ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gegen den ergangenen Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist.

2. Die Beschwerdeausschlussregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst nicht nur die erstmalige Entscheidung über einen PKH-Antrag, sondern auch die Entscheidung über einen Änderungsantrag i. S. von § 73 a Abs. 1S. 1 SGG i. V. m. § 120 Abs. 4 ZPO.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 3. August 2009 wird verworfen.

 

Gründe

I.

In der Hauptsache war die Gewährung von Erstausstattungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Streit.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 gewährte das Sozialgericht Chemnitz dem Kläger Prozesskostenhilfe unter einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 30,00 EUR und Beiordnung von Rechtsanwalt ….

Gegen diesen legte der Kläger am 20. März 2009 “sofortige Beschwerde„ ein, welche mit Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. April 2009 (Az.: L 7 AS 177/09 B PKH) verworfen wurde.

Am 4. Juni 2009 hat der Kläger gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 120 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Überprüfung der Prozesskostenhilfeentscheidung beantragt und einen Versicherungsschein der Aachener und Münchner Versicherungsgruppe über eine Haftpflichtversicherung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 3. August 2009 hat das Sozialgericht die Abänderung des Bewilligungsbeschlusses vom 19. Februar 2009 abgelehnt. Eine Änderung in den Verhältnissen sei nicht eingetreten. Aus dem eingereichten Versicherungsschein zur Haftpflichtversicherung ergebe sich eine weitere monatliche Beitragsbelastung in Höhe von 4,82 EUR, jedoch keine Änderung in der Ratenzahlungsverpflichtung.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 11. September 2008 erneut “sofortige Beschwerde„ eingelegt. Nach Auffassung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg (Az.: L 19 B 851/08 AS PKH) sei die Beschwerde gegen eine mit Anordnung von Ratenzahlungen verbundene bewilligende Entscheidung statthaft.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen (einschließlich des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe seit dem 1. April 2008 ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Ein Beschwerderecht besteht ab 1. April 2008 lediglich noch, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint werden.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 3. August 2009 die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, im Übrigen den Bewilligungsbeschluss vom 19. Februar 2009 bestätigt. Da die Klägerin erneut eine Bewilligung ohne Einschränkung begehrt, liegt in der Entscheidung des Sozialgerichts vom 3. August 2009 eine Teilablehnung (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 3 B 508/08 AL-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 10, m. w. N.). Diese Teilablehnung ist ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe erfolgt, was den Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zur Folge hat. Diese ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. z. B. SächsLSG, a. a. O.; Beschluss vom 20. Oktober 2009 - L 3 AS 569/09 B PKH - n. v.; ebenso zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsverpflichtung aus dem Vermögen: SächsLSG, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 3 B 647/08 AL-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 3)deckt sich mit der Rechtsprechung anderer Senate dieses Gerichtes (vgl. z. B. SächsLSG, Beschluss vom 18. August 2008 - L 2 B 411/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 12 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 18. September 2008 - L 7 B 363/08 AS-PKH - n. v.; SächsLSG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - L 4 B 517/08 R-PKH - n. v.; SächsLSG, Beschluss vom 2. Februar 2010 - L 1 P 2/10 B PKH - n. v.) sowie der anderer Landessozialgerichte (vgl. z. B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. August 2009 - L 11 AS 516/09 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 8; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2009 - L 7 SO 5829/08 PKH-B - JURIS-Dokument Rdnr. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2009 - L 34 AS 282/09 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 2; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2...

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