Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 15 Ca 8403/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.1998; Aktenzeichen 10 AZR 569/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 14.12.1995, 15 Ca 8403/95, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch über den 30.06.1995 hinaus Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 14.12.1995, 15 Ca 8403/95, wird

zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O ab 01.01.1993.

Seit 1976 ist die Klägerin als Lehrerin tätig.

Die Klägerin absolvierte zunächst eine Erzieherinnenausbildung mit dem Abschluß als „Erzieher für Jugendheime”. Gleichzeitig hat die Klägerin eine Methodikprüfung für Mathematik abgelegt. Nach einem vierjährigen Fernstudium an der Humboldt-Universität B. erwarb die Klägerin am 01.07.1987 das Diplom als Diplomlehrerin für intellektuell Geschädigte. Seit 1991 ist die Klägerin Mitglied des Sächsischen Lehrerverbandes.

Unter dem 30.08.1991 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag. Nach § 2 des Änderungsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. § 3 des Änderungsvertrages lautet wie folgt:

„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in die Vergütungsgruppe III eingruppiert”.

Seit 22.08.1992 unterrichtet die Klägerin an der Förderschule für Lernbehinderte in L.

Mit Schreiben vom 17.09.1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß die mit Wirkung vom 01.07.1991 vorgenommene Eingruppierung fehlerhaft sei und daß der Klägerin zutreffenderweise Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zustehe.

Mit Schreiben vom 01.12.1992 nahm der Beklagte eine weitere Rückgruppierung in Vergütungsgruppe IV b BAT-O vor.

Mit Schreiben vom 22.12.1992, dem Beklagten noch im Dezember 1992 zugegangen, widersprach die Klägerin der Rückgruppierung.

Am 22.06.1995 stimmte die Tarifgemeinschaft deutscher Länder einer Neufassung der Eingruppierungsrichtlinien für angestellte Lehrer mit Wirkung vom 01.07.1995 zu. Diese Richtlinien sehen u. a. eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O vor für Lehrer an Förderschulen „mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher mit Lehrbefähigung für die unteren Klassen in den Fächern Deutsch oder Mathematik und einem Wahlfach mit zusätzlichem Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung”.

Mit Schreiben vom 10.11.1995 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß sie unter Anwendung der neugefaßten Eingruppierungsrichtlinien mit Wirkung vom 01.07.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O erhalte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, auch ab 01.01.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O beanspruchen zu können. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. Besoldungsübergangsverordnung. Sie sei Sonderschullehrerin mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren und werde an einer Sonderschule beschäftigt. Daß es sich bei dem vierjährigen sonderschulpädagogischen Studium um ein Fernstudium gehandelt habe, stehe einer Einstufung nach Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. Besoldungsübergangsverordnung nicht entgegen, da die Verordnung keine Differenzierung zwischen Fernstudium und Direktstudium vornehme.

Ab 01.07.1995 seien im übrigen die Anforderungen der TdL-Richtlinien für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O erfüllt. Die Klägerin verfüge über eine Lehrbefähigung für ein weiteres Fach neben Deutsch oder Mathematik.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin ab 01.01.1993 nach BAT-O III einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß das von der Klägerin absolvierte vierjährige Fernstudium nicht als für das Lehramt des Sonderschullehrers geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren berücksichtigt werden könne, da ein Fernstudium lediglich mit der Hälfte seiner Zeit im Sinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften der Anlage 1 zur 2. Besoldungsübergangsverordnung veranschlagt werden könne.

Es werde bestritten, daß die Klägerin eine Lehrbefähigu...

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