Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Einstufung. Schiedsvertrag. Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit. Bühnenkünstler. „geborene” Bühnentechniker. Leiterin Kostümwesen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei den in § 1 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne genannten Bühnentechnikern wird eine Zuordnung zur Berufsgruppe des Bühnenkünstlers unterstellt. Auf die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit kommt es demgemäß nicht an.

 

Orientierungssatz

Schiedsvertrag/Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit/Bühnenkünstler/„geborene” Bühnentechniker/Leiterin des Kostümwesens

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 101 Abs. 2, § 102 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 229 § 5; NV Bühne § 1 Abs. 3, § 53

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Urteil vom 19.03.2008; Aktenzeichen 4 Ca 4262/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 19.03.2008 – 4 Ca 4262/07 – wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Revision ist für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob sich das sie verbindende Arbeitsverhältnis seit dem 01. März 1999 nach den Regelungen des BAT-O bzw. seit dem 01. Oktober 2005 nach denjenigen des TVöD bestimmt. Weiter geht es darum, ob der Klägerin seit dem 01. März 2002 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-O zu zahlen ist.

Die Klägerin ist seit dem 01. März 1999 in dem … in … als Leiterin der Kostümabteilung und Gewandmeisterin der Damenabteilung beschäftigt.

Bei dem Theater handelt es sich um einen Eigenbetrieb des Beklagten.

In § 8 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 17. Mai 2000 ist vereinbart, dass sich das Dienstverhältnis nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25. Mai 1961 und den nach § 4 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages Solo in den jeweils geltenden Fassungen und den den BTT ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie nach den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater – und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger für die nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag Beschäftigten vereinbarten Tarifverträgen richten solle. Weiter vereinbarten die Parteien in § 11 des Arbeitsvertrages, dass über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des ArbGG unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater – und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte entscheiden sollen.

Der Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband.

Die Klägerin hat vorgetragen, Mitglied der Gewerkschaft … zu sein (vom Beklagten in der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt). Ihr Arbeitsverhältnis richte sich nach den Regelungen des BAT-O einschließlich aller ergänzenden und ersetzenden Regelungen und ihr stehe Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O zu.

Nach § 3 c BAT-O fänden die Regelungen des BAT-O lediglich für künstlerisches Theaterpersonal und technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusiker keine Anwendung.

Als Gewandmeisterin übe sie jedoch eine überwiegend technische bzw. handwerkliche Tätigkeit aus. Dies ergebe sich aus der Stellenbeschreibung, die auch zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht worden sei.

Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme beantragt,

  1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Regelungen des BAT-O seit dem 01. März 1999 bzw. seit dem 01. Oktober 2005 die Regelungen des TVöD zur Anwendung kommen,
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 01. März 2002 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O zu zahlen.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Der Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages gemäß §§ 8, 11 des Dienstvertrages der Parteien in Verbindung mit § 53 NV Bühne erhoben.

Die Gerichte für Arbeitssachen seien für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig.

Die Bühnenschiedsgerichtsordnung regele das Verfahren über die bürgerliche Rechtsstreitigkeit der Parteien.

Die Klägerin sei den Theaterberufen mit Leitungsfunktion zugeordnet, so dass sich gemäß § 1 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne die Frage einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit nicht stelle. Im Übrigen sei die Klägerin künstlerisch tätig.

Die Klägerin hat die Auffassung geäußert, dass sie nicht unter die in § 101 Abs. 2 ArbGG bezeichnete Berufsgruppe des Bühnenkünstlers falle, da sie nicht überwiegend künstlerisch, sondern überwiegend technisch bzw. handwerklich tätig werde.

Eine einzelvertragliche Bezugnahme einer tariflichen Schiedsvereinbarung sei jedoch nur bei solchen Arbeitsverhältnissen möglich, für die § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die tarifvertragliche Vereinbarung einer Schiedsklausel erlaube. Das Arbeitsgerichtsgesetz gehe von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Schiedsverträgen aus (§ 4 ArbGG). Für andere Berufsgruppen als die der Bühnenk...

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