Entscheidungsstichwort (Thema)

Stellvertretende Schulleiterin. Gewährung einer Amtszulage. Wegfall einer Amtszulage bei Absinken der Schülerzahl

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage für eine angestellte stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen, wenn die Schule nicht mehr als 180 Schüler hat.

 

Normenkette

TVG § 1; BAT-O § 11 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 07.02.2003; Aktenzeichen 3 Ca 29/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen 4 AZR 102/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 07.02.2003 – 3 Ca 29/02 –

abgeändert

und die Klage abgewiesen

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verpflichtung des beklagten Landes an die Klägerin über den 31.07.1999 hinaus eine Amtszulage als stellvertretende Schulleiterin zu bezahlen.

Die Klägerin wird seit 1987 als Lehrerin für die unteren Klassen an der 25. Schule – Grundschule der Stadt … – beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O und der diesen ergänzenden, ersetzenden und ändernden Regelungen Anwendung.

Mit Schreiben vom 15.12.1994 des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus wurde die Klägerin als stellvertretende Schulleiterin der 25. Grundschule … bestellt. Bereits zuvor war die Klägerin kommissarisch mit der stellvertretenden Leitung dieser Schule beauftragt worden.

Die Klägerin erhielt zunächst befristet bis zum 31.07.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des BAT-O sowie eine sogenannte Amtszulage. Die befristete Eingruppierung wurde mit Schreiben vom 11.07.1996 entfristet bei Fortzahlung der Amtszulage.

Mit Schreiben vom 03.12.1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund des Rückganges der Schülerzahlen ab dem 01.08.1999 eine Amtszulage nicht mehr gezahlt wird. Die Amtszulage beträgt monatlich 105,28 EUR.

Mit der am 02.01.2002 erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der Amtszulage vom 01.08.1999 bis zum 31.12.1999. Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2000 die Amtszulage zu zahlen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Ein Rechtsgrund für die Nichtzahlung der Amtszulage sei nicht gegeben. Die von dem Beklagten vorgenommene Rückgruppierung könne nicht einseitig vorgenommen werden, da nach der Rechtsprechung des BAG dies nur dann möglich sei, wenn ein Fall des Irrtums vorliege. Das sei vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte könne wegen des Rückganges der Schülerzahlen nicht zu Recht die Zahlung der Amtszulage verweigern. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. Februar 2002 zu dem AZ: 8 AZR 313/01. Soweit der Beklagte auf eine weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 05.09.2002 zu dem AZ: 8 AZR 620/01 abstelle, werde von dem Beklagten übersehen, dass es sich in jenem Fall um einen anderen Sachverhalt gehandelt habe und deshalb die Rechtsgrundsätze nicht auf den hier vor dem Arbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit übertragbar seien. In dem am 05.09.2002 entschiedenen Fall sei es um die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O und hilfsweise die Zahlung einer Ausgleichszulage gegangen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 31.12.1999 Bezüge in Höhe von 526,43 EUR brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.02.2000 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2000 eine Amtszulage als stellvertretende Schulleiterin wie bisher zu gewähren und 4 % Zinsen auf den rückständigen Bruttodifferenzbetrag ab dem 16. eines jeden Monats zu zahlen, wobei sich der Zinssatz auf den Bruttodifferenzbetrag ab dem 01.05.2000 auf 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhöht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Die Klägerin erhalte zu Recht keine Amtszulage seit dem 01.08.1999 mehr, da an der 25. Grundschule weniger als 180 Schüler unterrichtet würden. Deshalb sei die Klägerin nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten, aber ohne Amtszulage. Dies ergebe sich aus den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Lehrerrichtlinien. Die Klägerin erfülle nicht mehr die tarifliche Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage. Sie habe auch keine Zusicherung dahingehend erhalten, dass unabhängig von der Anzahl der Schüler die Amtszulage gewährt werden solle.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 109-110 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 21.02.2003 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 07.02.2003 hat dieser am 17.03.2003 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel wie folgt begründet:

Durch die Entscheidung des BAG vom 05.09.2002 – 8 AZR 620/01 werde klargestellt, dass die allgemeinen Grundsätze der Tarif...

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