Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorarbeiterzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 17 Abs. 9 S. 1 TVÜ-L ist nicht dahin auszulegen, dass die Berechnung der Vorarbeiterzulage unter Berücksichtigung von Erhöhungen des Tabellenentgelts erfolgt.

 

Normenkette

Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder v. 11.07.1966 § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen 8 Ca 442/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.10.2012; Aktenzeichen 10 AZR 716/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 01.07.2010 – 8 Ca 442/09 –

a b g e ä n d e r t:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine an den Kläger nach Maßgabe tarifvertraglicher Bestimmungen bezahlte Vorarbeiterzulage zu erhöhen ist.

Der am …1952 geborene Kläger ist bei der … in der Abteilung Verwaltung als Kraftfahrer/Wagenpfleger/Bote beschäftigt.

Im Oktober 2006 betrug der Grundlohn 1.924,64 EUR brutto (Bl. 9 d. A.). Zum Januar 2008 wurde das Entgelt auf 2.081,00 EUR brutto (Bl. 10 d. A.) erhöht. Zum Mai 2008 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 2.145,00 EUR brutto (Bl. 11 d. A.).

Mit Schreiben vom 08.04.2005 (Bl. 7 d. A.) wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2005 zum Vorarbeiter bestellt.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 11.07.1966, welcher auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand, erhält der Kläger deshalb eine sog. Vorarbeiterzulage in Höhe von 12 %.

Mit Schreiben vom 25.06.2008 (Bl. 8 d. A.) machte der Kläger eine Erhöhung der Vorarbeiterzulage mit Wirkung zum 01.01.2008 geltend.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die Vorarbeiterzulage trotz der Angleichung des Entgelts auf 100 % unverändert geblieben sei. Mit der Erhöhung sei allerdings die Bemessungsgrundlage für die Zulage gestiegen. Der Kläger habe nunmehr Anspruch auf eine Vorarbeiterzulage auf der Grundlage des erhöhten Monatstabellenentgelts der Lohngruppe 4 Stufe 4. § 17 Abs. 9 TVÜ-L regele eine dynamische Fortgeltung.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt folgende Klaganträge gestellt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.04.2008 eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 97,68 EUR brutto zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.05.2008 bis 30.06.2010 eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 822,12 EUR brutto zu zahlen.
  3. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger ab 01.07.2010 eine Vorarbeiterzulage in Höhe von monatlich 31,62 EUR brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, ab 01.01.2008 die Vorarbeiterzulage auf der Grundlage der Bezüge in den neuen Bundesländern in Höhe von 100 % gezahlt zu erhalten. Der die Vorarbeiterzulage begründende Tarifvertrag gelte gemäß § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-L fort. Ein Rechtsgrund für eine Anhebung der Zulage ergebe sich hingegen nicht. Die Erhöhung des Tabellenentgelts auf 100 % gelte nicht in jedem Fall für die neben dem Entgelt zu leistenden sonstigen Entgeltbestandteile. Die Vorarbeiterzulage erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Erhöhung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf eine erhöhte Vorarbeiterzulage habe. § 17 Abs. 9 TVÜ-L enthalte keine statische Verweisung.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 01.07.2010 – 8 Ca 442/09 – wurde dem Beklagten am 18.08.2010 zugestellt. Der Beklagte hat mit am 09.09.2010 eingehendem Schriftsatz vom 08.09.2010 Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz am 16.11.2010, damit innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass § 17 Abs. 9 TVÜ-L keine dynamische Fortgeltungsklausel enthalte. Der Wortlaut der Bestimmung spreche dafür, dass die bisherige Regelung fortgilt, und zwar auch in Bezug auf die Berechnung an die bisherige Lohngruppe 4 anknüpfend. Allein aus der Fortgeltungsregelung sei nicht zwingend auf eine dynamische Verweisung zu schließen. Der Regelungszusammenhang spreche vielmehr dafür, dass die bisherige Regelung insgesamt und damit statisch fortgelten sollte, bis ggf. anderweitige Regelungen getroffen werden würden.

Der Beklagte stellt folgenden Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 01.07.2010 – 8 Ca 442/09 – wird abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen vom 06.07.2009 Bezug und trägt weiter vor, dass § 17 Abs. 9 TVÜ-L keine statische Verweisung enthalte. Die Fortgeltungsklausel lehne sich an einen dynamischen Tatbestand, vorliegend eine Lohngruppe an.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf den Inhalt der beide...

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