Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung im öffentlichen Dienst. dienstlicher Versetzungsgrund. Versetzung durch die Bundesagentur für Arbeit. Haushaltsrecht vermag einen diestlichen Versetzungsgrund auszumachen. Versetzung an einen anderen Ort durch die Bundesagentur für Arbeit aus haushaltsrechtlichen Gründen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein dienstlicher Versetzungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-BA ist gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz der Angestellten bei einer anderen Dienststelle erfordert.

2. Da es sich bei der Versetzung um die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses handelt, kommt es nicht darauf an, ob sich die Arbeitgeberin auf einen haushaltsrechtlichen und eine Befristung im Sinne der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG tragenden Sachgrund beruft, da es sich weder um die eigenständige Schaffung eines die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bewirkenden Sachgrundes handelt (das Arbeitsverhältnis soll ja gerade fortgeführt werden) noch die Angestellte bei einer Versetzung infolge Beachtung des Haushalts schlechter als die in der Privatwirtschaft Beschäftigten gestellt ist, da diese bei fehlender Rentabilität ihrer Arbeit vor Ort sogar entlassen werden können.

3. Folgt der Haushalt den der Einschätzungsprärogative des Haushaltgebers überlassenen Annahmen, dass und wo und in welchem (auch zeitlichen) Umfang Arbeit vorhanden und Beschäftigung möglich ist, stehen personalwirtschaftliche Überlegungen in Rede, die (in Beachtung der Wirtschaftlichkeit) unzweifelhaft einen dienstlichen Versetzungsgrund abgeben können.

4. Lediglich dann, wenn die Versetzung gegen den Willen der Angestellten erfolgt, hat die Arbeitgeberin bei ihrer Entscheidung über die Versetzung auch das Interesse der Angestellten an der Beibehaltung ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung vorzunehmen; das gebietet ihr die Fürsorgepflicht und gilt insbesondere bei einer Versetzung, die mit einem Wechsel des Ortes verbunden ist, da § 4 Abs. 1 Satz 5 TV-BA für diesen Fall erheblicher Auswirkungen auf die persönlichen Lebensverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerin und ihrer Familie ausdrücklich die vorherige Anhörung der Angestellten vorschreibt.

5. Eine Versetzung gegen den Willen der Angestellten ist gerechtfertigt, wenn das Interesse der Angestellten an der Weiterbeschäftigung am bisherigen dienstlichen Wohnsitz auf dem bisherigen Arbeitsplatz hinter das Interesse der Allgemeinheit an ordnungsgemäßer Durchführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes und damit einer Versetzung zurücktreten muss; eine soziale Auswahl wie etwa im Falle des § 1 Abs. 3 KSchG hat nicht stattzufinden.

 

Normenkette

GewO § 106 S. 1; BHO §§ 20, 46, 49 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BHO § 20 Abs. 1-2; TV-BA § 4 Abs. 1 Sätze 1, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Entscheidung vom 01.08.2012; Aktenzeichen 5 Ca 5069/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 01.08.2012 - 5 Ca 5069/12 -

a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In dem Berufungsverfahren streiten die Parteien unverändert über die Wirksamkeit der Versetzung der Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2012 von der Arbeitsagentur ... an die Arbeitsagentur ...

Wegen des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf denjenigen des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 01.08.2012 - 5 Ca 5069/12 - Bezug genommen. Dort ist das auch im zweiten Rechtszug entscheidungserhebliche tatsächliche Parteivorbringen nach Aktenlage vollständig und richtig beurkundet. Tatbestandsrügen sind nicht erhoben. Das auch im zweiten Rechtszug entscheidungserhebliche unstreitige sowie streitige Vorbringen der Parteien ergibt sich genau so auch aus dem angefochtenen Urteil.

Das Arbeitsgericht hat auf den klägerischen Antrag festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin durch die Beklagte vom 27.03.2012 mit Wirkung ab dem 01.04.2012 von der Agentur für Arbeit ... zur Agentur für Arbeit ... rechtsunwirskam ist.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.08.2012 zugestellte Urteil am 30.08.2012 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 23.11.2012 am 23.11.2012 ausgeführt.

Kern der Berufungsangriffe ist, dass das Arbeitsgericht keinen dienstlichen Grund für die Versetzung erkannt habe.

Entgegen der vom Arbeitsgericht tragend geäußerten Auffassung könne die aufgrund Entfristung ihres vormals befristeten Arbeitsvertrages nunmehr mit einem Anspruch auf eine dauernde Beschäftigung ausgestattete Klägerin auch nur auf einer entsprechend besetzbaren Planstelle beschäftigt werden.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe es...

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