Gegen diese Entscheidung wurde unter Az.: 8 AZR 652/02 teilweise erfolgreich Revision eingelegt!

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Stellvertretender Schulleiter einer Grundschule

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein stellvertretender Schulleiter an einer Grundschule mit einem Fachschulabschluss und der Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport hat Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O.

2. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Zulage in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Vergütungsgruppe III BAT-O zzgl der Amtszulage und der Vergütungsgruppe IIa BAT-O zzgl der Amtszulage nach § 24 BAT-O oder nach § 46 BBesG.

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 12.11.1999; Aktenzeichen 6 Ca 551/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen 8 AZR 652/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.11.1999 – 6 Ca 551/99 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ab 28.08.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O beanspruchen kann. Hilfsweise macht der Kläger ab 01.08.1998 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Vergütungsgruppen II a und III BAT-O geltend. Schließlich stützt der Kläger den Anspruch auf Zahlung einer Zulage auf § 46 BBesG.

Der Kläger erlangte am 04.07.1985 (Bl. 94 f. d. A.) den Fachschulabschluss als Lehrer für untere Klassen einschließlich der Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport.

Mit dem Änderungsvertrag vom 10.09.1999 (Bl. 13 d. A.) trafen die Parteien unter § 2 folgende Regelung:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.”

Mit Schreiben vom 25.11.1993 (Bl. 96 d. A.) wurde der Kläger zum stellvertretenden Schulleiter bestellt. Entsprechend dem Nachtrag zum Änderungsvertrag vom 15.11.1993 (Bl. 97 d. A.) wurde dem Kläger mit Wirkung zum 01.08.1993 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen III und IV b BAT-O sowie eine Amtszulage gewährt.

Wegen des Absinkens der Schülerzahl wurde die persönliche Zulage gemäß des Nachtrags zum Änderungsvertrag vom 02.04.1994 (Bl. 98 d. A.) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen IV a und IV b BAT-O gewährt.

Gemäß der Änderungsmitteilung vom 07.11.1995 (Bl. 15 d. A.) wurde der Kläger zum 01.07.1995 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O vergütet.

Seit 08.02.1996 nahm der Kläger geschäftsführend die Tätigkeit des Schulleiters der 139. Grundschule wahr, nachdem deren Schulleiter aus dem Dienst ausgeschieden war. Die Tätigkeit des Klägers endete am 31.07.2000. Entsprechend dem Schreiben des Oberschulamtes vom 19.03.1996 (Bl. 16 d. A.) wurde dem Kläger seitdem eine Zulage nach § 24 BAT-O in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen II a und I b BAT-O gewährt.

Mit Schreiben vom 09.02.1998 (Bl. 14 d. A.) wurde dem Kläger eine Belehrung erteilt.

Mit dem Änderungsvertrag vom 25.06.1998 (Bl. 17 d. A.) trafen die Parteien u. a. folgende Regelungen:

㤠1

Die bisherige VGr. IV b wird durch die VGr. III ersetzt.

§ 2

Die Eingruppierung richtet sich nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995 und nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A.”

Gemäß dem Schreiben des Oberschulamtes vom 16.06.1998 (Bl. 18 d. A.) wurde dem Kläger ab 28.08.1997 außerdem eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe III BAT-O zzgl. einer Amtszulage sowie der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. einer Amtszulage gewährt.

Bis einschließlich Juli 1998 erhielt der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O.

Mit Schreiben vom 02.09.1998 (Bl. 65 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Gewährung der persönlichen Zulage zum 31.07.1998 eingestellt wird.

Im streitigen Zeitraum wies die Grundschule, an der der Kläger tätig war, eine Schülerzahl zwischen 180 und 360 Schülern auf.

Im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.07.2000 standen Planstellen der Vergütungsgruppe II a BAT-O zur Verfügung.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er seit 08.02.1996 die Tätigkeit eines Schulleiters einer Grundschule ausübe, ohne dafür ei...

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