Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 07.12.1995; Aktenzeichen 17 Ca 8444/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.1998; Aktenzeichen 8 AZR 536/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07. Dezember 1995 – 17 Ca 8444/95 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadenersatzforderungen aus Anlaß eines Arbeitsunfalls des Klägers.

Der am 03. Mai 1938 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Steiger beschäftigt. Am 18. August 1958 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Er war dadurch untertageuntauglich.

Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten Schadenersatzansprüche des Klägers abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 22. Februar 1977 Klage vor dem Kreisgericht Aue. Mit einem am 06. Juni 1977 verkündeten Urteil des Kreisgerichts Aue – Az.: A 9/77 – hat die dortige Kammer für Arbeitsrecht für Recht erkannt:

  1. „Die Verklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1976 655,80 Mark zu zahlen.
  2. Die Verklagte wird weiter verurteilt, monatlich an den Kläger ab 01. Januar 1977 203,00 Mark zu zahlen.
  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
  4. Die außergerichtlichen Kosten hat die Verklagte zu tragen.”

Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung des Kreisgerichts Aue wird auf das Urteil vom 06. Juni 1977 (Bl. 22 bis 28 d.A.) Bezug genommen.

Am 15. November 1988 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Vereinbarung „über die Schadenrealisierung nach § 98 des Gesetzbuches der Arbeit anläßlich des Arbeitsunfalles vom 16. August 1958”. Darin wird der von der Beklagten monatlich zu ersetzende Gesamtschaden mit 701,00 Mark ausgewiesen. Unter Ziff. 3. der Vereinbarung ist bestimmt, daß die Vereinbarung Gültigkeit hat, bis eine Änderung der der Schadenrealisierung zugrunde liegenden Fakten eintritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 15. November 1988 (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 08. Juni 1994 berechnete die Beklagte den Schadenersatzanspruch des Klägers anläßlich einer Tariferhöhung neu. Hieraus ergab sich eine monatliche Zahlung von 362,00 DM. Ergänzend wird auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 08. Juni 1994 (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11. Mai 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie die Schadenersatzleistungen in Höhe von 362,00 DM zum 31. Mai 1995 einstelle. Sie begründete dies damit, daß nach den Regelungen des Einigungsvertrages die Rechtsgrundlage für Schadenersatzansprüche zum 01. Januar 1991 weggefallen sei.

Mit seiner am 25. Juli 1995 beim Arbeitsgericht Gera eingereichten Klage macht der Kläger erhöhte Schadenersatzleistungen seit Mai 1994 geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Außerkrafttreten der §§ 267 ff. AGB/DDR zum 31. Dezember 1990 berühre seinen Schadenersatzanspruch nicht, weil dieser bereits vor dem 31. Dezember 1990 entstanden sei. Für die Zeit von Mai 1994 bis Juni 1995 könne er daher von der Beklagten insgesamt 11.530,12 DM verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.530,12 DM netto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mit dem Außerkrafttreten der materiellen Schadensersatzpflicht der Betriebe nach § 267 Abs. 1 AGB/DDR habe ihre Schadenersatzpflicht geendet. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Einigungsvertrages seien nunmehr Schadenersatzansprüche ausschließlich gegen die zuständige Berufsgenossenschaft zu richten.

Mit Beschluß vom 28. August 1995 hat sich das Arbeitsgericht Gera für örtlich unzuständig erklärt und die Rechtssache an das Arbeitsgericht Chemnitz verwiesen. Das Arbeitsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 07. Dezember 1995 die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 99 bis 109 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Januar 1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz am 22. Februar 1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22. April 1996 am 22. April 1996 begründet.

Der Kläger greift das Urteil des Arbeitgerichts Chemnitz mit Rechtsausführungen an und beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07. Dezember 1995 – 17 Ca 8444/95 – wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.530,12 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts Chemnitz mit Rechtsausführungen.

Wegen des weiteren Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiese...

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