Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 23.11.1995; Aktenzeichen 5 Ca 6853/94)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau – 5 Ca 6853/94 – vom 23.11.1995 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Auslegung der einschlägigen tariflichen Regelung hinsichtlich eines Krankengeldzuschusses.

Auf das Arbeitsverhältnis des seit dem 09.01.1990 bei der Beklagten als Handwerker/Signalbetriebsmechaniker beschäftigten Klägers finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands und der Deutschen Bahn AG geschlossenen Tarifverträge, darunter der Tarifvertrag für die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur D. B. übergeleiteten Arbeitnehmer (im folgenden: ÜTV) Anwendung. Davor richtete sich das Arbeitsverhältnis ebenfalls kraft beiderseitger Tarifbindung u. a. nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn (im folgenden: LTV-DR).

Im ÜTV ist u. a. folgendes geregelt:

„§ 2 Verweis auf Tarifverträge

Sofern in diesem Tarifvertrag auf die tariflichen Bestimmungen des …

– Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn (LTV-DR) gültig vom 01. Juli 1991 an, … Bezug genommen wird, sind die tariflichen Bestimmungen zugrundezulegen, die am 31. Dezember 1993 Gültigkeit haben …

§ 16 Krankengeldzuschuß

Hat der Arbeitnehmer nach den in § 2 genannten Tarifverträgen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses, bleibt dieser Anspruch gewährt”.

Im LTV-DR heißt es u. a. wie folgt:

„§ 27 Arbeitsversäumnis/Krankenbezüge

b) Krankenbezüge, Fortzahlung des Lohns, Krankengeldzuschuß

(3) Dem Arbeiter werden im Falle einer nach Beginn der Beschäftigung durch Unfall, Krankheit, durch nicht rechtswidrige Sterilisation oder durch nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge in Form von Lohnfortzahlung oder Krankengeldzuschuß gewährt.

(7) 1. Soweit der Arbeiter bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, erhält er für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuß. Dieser wird, sofern der Arbeiter bei Eintritt in die Arbeitsunfähigkeit eine Eisenbahndienstzeit (Beschäftigungszeit) (§ 5) – von mehr als einem Jahr hat, längstens für die Dauer von 13 Wochen, – von mehr als 3 Jahren hat, längstens für die Dauer von 26 Wochen sonst längstens bis zum Ende der 6. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

2. Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei der Deutschen Reichsbahn erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei der Deutschen Reichsbahn zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf die Eisenbahndienstzeit (Beschäftigungszeit) bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

6. Der Krankengeldzuschuß beträgt 100 von Hundert des Nettoarbeitsentgelts, vermindert um die Barleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder um die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen werden die satzungsmäßigen Barleistungen der Reichsbahnbetriebskrankenkasse berücksichtigt, gleichgültig, welche Barleistungen die Ersatzkasse gewährt.

7. Nettoarbeitsentgelt im Sinne der Nr. 9 ist der um die gesetzlichen Lohnabzüge (einschließlich Kirchensteuer) – gegebenenfalls auch um die Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft in der Reichsbahn – Betriebskrankenkasse – verminderte Lohn (gegebenenfalls einschließlich Sozialzuschlag).”

Am 28.02.1994 erlitt der Kläger einen anerkannten Arbeitsunfall, in dessen Folge er bis zum 30.09.1994 arbeitsunfähig erkrankt war. Bis zum 11.04.1994 erhielt der Kläger Lohnfortzahlung, anschließend vom 12.04.1994 bis 30.09.1994 Verletztengeld, welches durch die Beklagte im Auftrag der Reichsbahnbetriebskrankenkasse an den Kläger ausgezahlt wurde.

Bei der Berechnung und Auszahlung des dem Kläger für die Zeit vom 12.04.1994 bis 30.09.1994 zustehenden Krankengeldzuschusses zog die Beklagte von dem nach § 27 Abs. 7 Nr. 9 a) ermittelten Arbeitsentgelt außer dem tatsächlich an den Kläger zur Auszahlung gebrachten Betrag des Verletztengeldes jeweils auch den darauf angefallenen und durch die Reichsbahnbetriebskrankenkasse abgeführten Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Um diesen Differenzbetrag streiten die Parteien.

Mit der Klage vom 29. Dezember 1994, der Beklagten zugestellt am 09.01.1995, machte der Kläger diese Differenzbeträge für die Monate April bis September 1994 geltend.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die tarifliche Regelung besage eindeutig, daß der Krankengeldzusc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge