Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Befristung, hier: Vereinbarkeit der Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG mit dem Gemeinschaftsrecht. sachgrundlose Befristung älterer Arbeitnehmer. Vereinbarkeit mit Europarecht. Altersdiskriminierung. 52. Lebensjahr. Beschäftigungslosigkeit. Europarechtswirksame Befristung des Arbeitsvertrages älterer Beschäftigter. unbegründeter Feststellungsantrag bei Wirksamkeit sachgrundloser Befristung aus Gründen der Beschäftigungspolitik

 

Leitsatz (amtlich)

Die Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG ist europarechtskonform. Sie berücksichtigt die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes aus der sog. Mangold-Entscheidung (Urteil vom 22.11.2005 - C 144/04 -, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2000/78/EG) und verstößt daher nicht gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 3; Antidiskriminierungsrechtlinie 2000/78/EG; TzBfG § 14 Abs. 3 S. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 1; EGRL 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1 Fassung: 2000-11-27

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 23.06.2011; Aktenzeichen 7 Ca 255/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.2014; Aktenzeichen 7 AZR 360/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.06.2011 - 7 Ca 255/11 - wird auf deren Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.

Die 1955 geborene, ledige Klägerin war bei der Beklagten erstmalig in der Zeit vom 07.06.1999 bis zum 31.12.1999 befristet beschäftigt. Mit weiterem Vertrag vom 27.09.2000 vereinbarten die Parteien eine Befristung vom 02.10.2000 bis zum 31.12.2000. Diese wurde mit Vertrag vom 13.12.2000 bis zum 30.06.2001 verlängert.

Ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag zwischen den Parteien kam für die Zeit vom 20.04.2004 bis zum 31.12.2004 zustande. Schließlich wurde die Klägerin von der Beklagten in der Zeit vom 20.09.2005 bis zum 31.12.2005 befristet beschäftigt.

In der Zeit vom 13.02.2006 bis zum 12.02.2008 stand die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Stadt ... Danach war sie bis zum 31.08.2008 arbeitslos.

Mit weiterem Vertrag vom 22.08.2008 vereinbarten die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2010. Gegen die Wirksamkeit dieser letzten Befristungsvereinbarung wendet sich die Klägerin, die bei der Beklagten zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.277,89 € erzielte, mit vorliegender Klage.

Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich zur Begründung der Wirksamkeit der Befristung nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 3 TzBfG berufen.

Diese Vorschrift widerspreche auch in ihrer aktuellen Fassung nach wie vor Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Die Frist von vier Monaten Beschäftigungslosigkeit sei zu kurz, zumal die Kategorie der Beschäftigungslosigkeit auch im bestehenden Arbeitsverhältnis eintreten könne und daher manipulationsanfällig sei.

Auch fehle der Frist von fünf Jahren Befristung die erforderliche Kohärenz zu anderen Obergrenzen der Befristung ohne sachlichen Grund im deutschen Recht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz - beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 22.08.2008 vereinbarten Befristung zum 31.12.2010 geendet hat,

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 22.08.2008 als vollbeschäftigte xx bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung könne sehr wohl auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützt werden. Die Neuregelung sei europarechtskonform.

Mit Urteil vom 23.06.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 50 bis 58 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 07.07.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.07.2011 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.10.2011 - mit am 30.09.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen.

Es verbleibe dabei, dass § 14 Abs. 3 TzBfG auch in seiner Neufassung nicht europarechtskonform sei. Eine Beschäftigungslosigkeit von vier Monaten sei kein geeigneter Indikator für die Zugehörigkeit zu einer Problemgruppe am Arbeitsmarkt.

Auch die Höchstdauer von fünf Jahren sei als sachlich unbegründet anzusehen.

§ 14 Abs. 3 TzBfG enthalte zudem keine effektive Sicherung gegen Missbrauch.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.06.2011 - 7 Ca 255/11 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 22.08.2008 vereinbarten Befristung zum 31.12.2010 geendet hat,

2. für den Fall des Obsiegens zu Ziffer ...

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