Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 18.03.1994; Aktenzeichen 15 Ca 8733/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen 6 AZR 636/96)

 

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des ArbG Leipzig vom 18.03.1994 – 15 Ca 8733/93 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.12.1991 bis zum 30.11.1993 Gehaltsdifferenzen zwischen der Vergütungsgruppe I b BAT-O und der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu zahlen.

Der am 31.08.1953 geborene Kläger war vom 01.09.1976 bis zum 30.11.1993 als wissenschaftlicher Assistent an der U. L., Sektion Wirtschaftswissenschaften, Wissenschaftsbereich „Sozialistische Betriebswirtschaft”, beschäftigt. Die Sächsische Landesregierung hat auf der Grundlage des Art. 13 des Einigungsvertrages vom 11.12.1990 beschlossen, an der U. L. die Sektion Wirtschaftswissenschaften abzuwickeln und eine Fakultät für Volks- und Betriebswirtschaft zu gründen. Diese wurde tatsächlich am 26.10.1993 gegründet.

Nachdem dem Kläger mitgeteilt wurde, daß sein Arbeitsverhältnis zum Ruhen kommt, erfolgte anschließend die Beschäftigung aufgrund dreier befristeter Arbeitsverträge vom 01.01.1991 bis zum 30.09.1992. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 05.11.1993 wurde das Arbeitsverhältnis schließlich aus persönlichen Gründen zum 30.11.1992 aufgelöst. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT-O Anwendung.

Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, enthält der Tarifvertrag folgende Regelung:

§ 19 BAT-O

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeiten angerechnet.

Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem

01.01.1991:

1. Als Übernahme im Sinne des Abs. 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrages.

2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Art. 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeiten nach Maßgabe des Abs. 1

b) für Angestellte der Länder

Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.

…”.

Mit Bescheid vom 07.01.1993 setzte der Beklagte den Beginn der Beschäftigungszeit i. S. v. § 19 BAT-O auf den 01.01.1991 fest. Dagegen hat sich der Kläger mit Schreiben vom 20.02.1993 gewandt. Seine vermeintlichen Ansprüche hat er am 19.03.1992 sowie 14.03.1993 schriftlich geltend gemacht.

Der Kläger wurde zuletzt in der Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 2 eingruppiert. Bei Anerkennung einer Beschäftigungszeit seit 01.09.1976 käme für den Kläger nach 15jähriger Bewährung die Vergütungsgruppe I b BAT-O in Betracht. Die tatsächlichen Gehaltsdifferenzen betragen unstreitig 10.726,72 DM brutto.

Mit der am 28.10.1993 zum Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Nachzahlung von Bezügen in Höhe von 11.112,53 DM geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund seiner mehr als 15jährigen Tätigkeit unter Berücksichtigung des Bewährungsaufstiegs Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O zu. Die Beschäftigungszeiten an der früheren Sektion Wirtschaftswissenschaften müßten angerechnet werden, da die Einrichtung nicht abgewickelt worden sei. Dies hätte nämlich die vollständige Auflösung vorausgesetzt. Es reiche nicht aus, wenn in diesem Zusammenhang lediglich die alten Lehrinhalte aufgegeben bzw. geändert würden. Der Abwicklungsbeschluß sei auch deshalb unwirksam, da er nicht bis zum 03.01.1991 gefaßt worden sei.

Im übrigen sei eine Abwicklung auch tatsächlich nicht erfolgt. Dies ergebe sich schon aus dem Schreiben des Rektors der U., aus dem die Weiterführungsabsicht hervorgehe. Beweis dafür sei auch seine befristete Weiterbeschäftigung im Ruhenszeitraum, die keinen Abwicklungszwecken, sondern der Fortführung der bisherigen Aufgaben gedient habe. Des weiteren seien fortlaufend Studenten immatrikuliert worden, was für eine Weiterführung der bisherigen Aufgaben spreche.

Der Kläger hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.726,72 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 15.11.1993 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat dazu vorgetragen, die Sektion Wirtschaftswissenschaften sei auf Beschluß der Sächsischen Landesregierung abgewickelt worden. Die früheren Aufgabenbereiche würden auch nich...

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