Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Urteil vom 22.08.1996; Aktenzeichen 2 Ca 2267/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 22.08.1996 – 2 Ca 2267/96 – wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Die Revision ist zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine von dem Beklagten zur Tilgung eines Nachzahlungsanspruchs der Klägerin getätigte Zahlung wegen offenen Zinsanspruchs nicht ausreichend war und demgemäß eine (weiterhin verzinsliche) Resthauptforderung besteht.

Der Beklagte schuldete der bei ihm beschäftigten Klägerin als Hauptforderung als Nachzahlungsanspruch aus Annahmeverzug DM 23.177,89 brutto. Darauf zahlte er nach Rechtshängigkeit des Anspruchs am 14. August 1995 den sich aus der Hauptforderung ergebenden Nettobetrag. In zwei weiteren Teilzahlungen zahlte der Beklagte in den Monaten August und September 1995 insgesamt weitere DM 171,71 netto. Eine Anrechnungsbestimmung ist bei keiner der Zahlungen erfolgt.

Nach der Auffassung der Klägerin hätte die Bruttohauptforderung (unter dem Gesichtspunkt des Verzuges bzw. der Rechtshängigkeit) mit 4 % verzinst werden müssen. Deswegen sei bei der Zahlung des sich aus DM 22.177,89 brutto ergebenden Nettobetrags am 14. August 1995 ein den Zahlbetrag in Höhe von DM 2.508,38 übersteigender Zinsanspruch aufgelaufen gewesen. Dieser Anspruch sei mit Blick auf die gesetzliche Tilgungsregelung in § 367 BGB unter Abzug der weiteren Zahlung über DM 171,71 noch offen. Zuletzt verlangt die Klägerin von dem Beklagten den sich so ergebenden Betrag in Höhe von DM 2.336,60 netto nebst (neuer) Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 14. August 1995.

Die Klägerin hat bei dem Arbeitsgericht Bautzen beantragt.

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 22.177,89 brutto, abzüglich am 14. August 1995 gezahlter DM 22.177,89 brutto, abzüglich am 14. August 1996 gezahlter DM 171,71, nebst 4 % Zinsen aus einem Bruttobetrag von DM 3.819,07 seit dem 16. August 1992, nebst 4 % Zinsen aus einem Bruttobetrag von DM 3.819,07 seit dem 16. September 1992, nebst 4 % Zinsen aus einem Bruttobetrag von DM 3.819,07 seit dem 16. Oktober 1992, nebst 4 % Zinsen aus einem Bruttobetrag von DM 6.683,37 seit dem 16. November 1992, nebst 4 % Zinsen aus einem Bruttobetrag von DM 4.037,31 DM seit dem 16. Dezember 1992 zu zahlen.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Der Beklagte hat sich gegen den Anspruch verteidigt, weil Zinsen nicht aus dem Bruttobetrag, sondern lediglich aus dem sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag geschuldet seien. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, daß die Klägerin während des Nachzahlungszeitraumes Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 02. September 1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 02. Oktober 1996 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 04. Dezember 1996 am 25. November 1996 begründet.

Die Klägerin hält an ihrer Rechtsauffassung fest.

Zuletzt beantragt die Klägerin,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 22. August 1996 – 2 Ca 2267/96 – zu verurteilen, an sie DM 2.336,60 netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14. August 1995 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Aufrechterhaltung seiner bereits in dem ersten Rechtszug vertretenen Rechtsauffassung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem gestellten Berufungsantrag DM 800,00, was zumindest für den ursprünglich angekündigten Berufungsantrag nach der Zinsformel (Berechnung nach Kapital, Zinsfuß und Zeitdauer) nicht unzweifelhaft zutraf und übrigens auch nicht glaubhaft gemacht war. Allerdings ist die Berufung unbegründet. Zwar ist die Klage mit dem zuletzt gestellten Berufungsantrag nunmehr auch für den Zeitraum bis 14. August 1995 zulässig (geworden). Nicht aber ist sie begründet.

Die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten steht und fällt mit der Antwort auf die Frage, ob Zinsen auf die Bruttoforderung oder lediglich auf den sich aus der Bruttoforderung ergebenden Nettobetrag zu entrichten waren. Letzteres ist richtig.

Die Frage ist strittig und wird insbesondere auch in der Rechtsprechung kontrovers ausgetragen. Nach der Auffassung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts können Zinsen nur vom Nettobetrag verlangt werden (BAG vom 20. April 1983 – 4 AZR 497/80 –, AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II; BAG vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 295/83 –, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse).

Demgegenüber hat der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Urteil vom 10. Juni 1980 (1 AZR 822/79, AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) – ohne Begründung – Zinsen auf eine dort streitgegenstä...

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