Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Lehrer. Diplomingenieurökonom. BAT-O IIa

 

Leitsatz (redaktionell)

Der DDR-Abschluss als Diplomingenieurökonom ist keiner der in den SächsLehrerRL konkret genannten wissenschaftlichen Hochschulabschlüsse.

 

Normenkette

BAT-O Vergütungsgruppe IIa

 

Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 12.03.2002; Aktenzeichen 7 (5) Ca 219/01 P)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.03.2002 – 7 (5) Ca. 219/01 P – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 01.08.1997 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren ist.

Die am … geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1982 bei dem Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Lehrerin, zuletzt am Beruflichen Schulzentrum „…” in … beschäftigt. Die Klägerin hat ein Hochschulstudium an der Ingenieurhochschule … als Diplomingenieurökonom abgeschlossen. Diese Ausbildung wurde mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 04.08.2000 als Fachhochschulabschluss anerkannt. Mit Schreiben vom 18.10.1996 teilte das Sächsische Staatsministerium für Kultus der Klägerin mit, dass sie aufbauend auf dem grundständig erworbenen Studienabschluss als Diplomingenieurökonom zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung am Seminar in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftspädagogik zugelassen worden sei. In diesem Schreiben teilte das Sächsische Staatsministerium für Kultus der Klägerin u. a. mit:

Bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung gemäß o. g. Ausschreibung erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung in dieser beruflichen Fachrichtung.

Dieser Abschluss gilt in Verbindung mit dem im Studium erworbenen Diplomabschluss gemäß den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 i. d. F. vom 20.03.1996 als „zusätzlicher berufspädagogischer Abschluss” und ermöglicht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O.

Mit Zeugnis vom 31.07.1997 erwarb die Klägerin im Rahmen der schulpraktischen Bewährung für das höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18.03.1993 (SächsGVBl. S. 283), geändert durch Verordnung vom 14.06.1995 (SächsGVBl. S. 194), die Lehrbefähigung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschafspädagogik.

Am 08.07.1991 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag (Bl. 13 d. A.). Dieser Änderungsvertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Damit ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III eingruppiert.

In einem weiteren Änderungsvertrag vom 28.08.1992 (Bl. 14 d. A.) wurde die Vergütungsgruppe III BAT-O durch die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ersetzt.

Mit Schreiben vom 28.09.1997 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihrer Eingruppierung und ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O. Das Regionalschulamt … teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22.04.1999 mit, dass eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O nicht in Betracht komme.

Mit der am 23.12.1999 zum Arbeitsgericht Zwickau erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem 01.08.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O sowie 4 % Zinsen auf den rückständigen Bruttodifferenzbetrag ab 16. eines jeden Monats zu zahlen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie sei in die Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren, da sie über einen Hochschulabschluss als Diplomingenieurökonom verfüge. Der Beklagte habe ihr nach Absolvierung eines berufsbegleitenden Zusatzstudiums und der schulpraktischen Bewährung die Lehrbefähigung für das Fach Wirtschaftspädagogik für das höhere Schulamt an berufsbildenden Schulen zuerkannt. Da in § 8 i. V. m. § 1 LbVO festgelegt sei, dass sowohl zum berufsbegleitenden Studium als auch zur schulpraktischen Bewährung ausschließlich Bewerber zugelassen werden, die über eine vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus anerkannte wissenschaftliche Ausbildung verfügen, habe sie darauf vertraut, dass mit Abschluss ihrer berufsbegleitenden Weiterbildung auch eine Höhergruppierung in die ...

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