Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 24.01.2000; Aktenzeichen 5 Ca 3917/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen 7 AZR 72/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.01.2000 – 5 Ca 3917/99 – wird auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen kraft Befristung mit dem 31.10.1999 endete.

Die am … 1957 geborene Klägerin war seit 01.11.1994 bei der vormaligen Oberfinanzdirektion …, Bereich Bundesvermögensverwaltung, in der Vermögenszuordnungsstelle …, mit dem Zuständigkeitsbereich für die Landkreise …, …, … und … tätig. Sie bezog Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT-O, zuletzt ca. 3.570,00 DM im Monat.

Das Arbeitsverhältnis beruhte auf folgenden befristeten Arbeitsverträgen:

  • Arbeitsvertrag vom 24.10./08.11.1994 (Bl. 4/5 d. A.), befristet bis 30.04.1995 „nach SR 2 y BAT”,
  • Arbeitsvertrag vom 09.03./17.03.1995 (Bl. 6/7 d. A.), befristet auf die Zeit vom 01.05.1995 bis 31.10.1996 „nach SR 2 y BAT”,
  • Arbeitsvertrag vom 06.09.1996 (Bl. 7 a/7 b d. A.), befristet auf die Zeit vom 01.10.1996 bis 31.10.1999 „nach SR 2 y BAT” mit folgendem Zusatz:

    „Die zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den derzeit unbearbeiteten und noch eingehenden Vermögenszuordnungsanträgen und den mit der Antragserfassung und -bearbeitung beschäftigten Mitarbeiterinnen am Dienstort …”.

Mit Schreiben vom 24.02.1999 (Bl. 8 d. A.) teilte die Oberfinanzdirektion … der Klägerin mit, dass eine von der Klägerin beantragte Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht möglich sei, da man „gehalten” sei, „wegen der zum 01.08.1998 wirksam gewordenen Zusammenlegung der Bundesabteilungen der vormaligen Oberfinanzdirektion … und der Oberfinanzdirektion … und des damit einhergehenden Personalüberhangs alle befristeten Arbeitsverträge auslaufen zu lassen”.

Im Freistaat Sachsen sind drei Vermögenszuordnungsstellen der Bundesvermögensverwaltung in …, … und … eingerichtet. Diese sind mit jeweils einem Referatsleiter, sechs bis sieben Sachbearbeitern und bis zu drei Mitarbeitern im mittleren Dienst ausgestattet. Die Klägerin war die einzige Mitarbeiterin im mittleren Dienst der Vermögenszuordnungsstelle in einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Die Tätigkeit der Klägerin bestand zu 45 % der Arbeitszeit in allgemeinen Büroarbeiten wie dem Anlegen und Führen von Akten und Verzeichnissen und der Erledigung anfallender Schreibarbeiten, zu 30 % in dem Ordnen und Erfassen von Anträgen mit Hilfe der EDV und damit in Zusammenhang stehender, auch statistischer, Arbeiten, zu 25 % in der Nachforderung und dem Vervollständigen von Unterlagen, der Vorbereitung von Bescheiden und Besprechungen.

Mit am 31.05.1999 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie übe seit fünf Jahren dieselbe Tätigkeit, nämlich die Datenerfassung der eingehenden Vermögenszuordnungsanträge, aus. Der Arbeitsanfall würde auch in absehbarer Zeit nicht geringer werden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.1999 hinaus fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 31.10.1999 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet, bei der Vermögenszuordnung handele es sich um eine Sonderaufgabe, deren Ende wegen Ablaufs der Antragsfrist für restitutionsbehaftete Grundstücke bis 31.12.1995 absehbar gewesen sei. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages 1996 seien noch 79.841 Anträge zu bescheiden gewesen. Nach den Erfahrungen der Jahre 1993 bis 1995 könnten pro Mitarbeiter 1.400 bis 1.500 Anträge im Jahr erledigt werden. Es sei deshalb eine Zuordnungstätigkeit für weitere vier bis fünf Jahre prognostiziert worden. Ab September 1996 hätte ein neues EDV-Programm eingeführt werden sollen, von welchem sich die Beklagte eine Arbeitserleichterung und die Verkürzung der Bearbeitungszeit versprochen hätte. Deshalb sei der Arbeitskräftebedarf niedriger angesetzt worden. Das Programm sei dann im März/April 1997 eingeführt worden. Am 01.08.1999 seien noch Anträge über 41.171 Flurstücke zu bescheiden gewesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2000 der Klage stattgegeben, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 14.280,00 DM festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 59 bis 64 d. A.), u. a. ausgeführt, sachliche Gründe für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses i. S. der SR 2 y BAT lägen nicht vor. Im Arbeitsvertrag 1996 sei eine Zweckbefristung vereinbart worden. Zur Wirksamkeit hätte es jedoch einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 2 der Nr. 2 SR 2 y BAT bedurft. Denn die Klägerin sei Angestellte für Arbeitsaufgaben von begrenzter Dauer i. S. der Nr. 1 b SR 2 y BAT gewesen. Die Grundlagen für die sich als fehlerhaft herausstell...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge