Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Freundschaftspionierleiter Ergänzungsausbildung nach dem 03.10.90

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 17 Ca 790/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.06.2001; Aktenzeichen 8 AZR 145/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.06.1998 – 17 Ca 790/98 –

abgeändert

und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten als Mittelschullehrerin beschäftigt. Sie unterrichtet die Fächer Deutsch und Englisch in den Klassenstufen 5 bis 10.

Nach Abschluss der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule absolvierte die Klägerin von 1985 bis 1989 ein Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung in …. Ausweislich des Zeugnisses vom 30.06.1989 (Bl. 13 d.A.) erhielt sie die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Werken und war berechtigt, die Berufsbezeichnung „Freundschaftspionierleiter” zu führen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft nahm sie ihre Tätigkeit als Lehrerin erst zum 01.09.1990 an der 13. Mittelschule … als Lehrerin in den Klassenstufen 5 bis 10 auf. Vom Frühjahr 1991 – der Beginn zu diesem Zeitpunkt wurde im Berufungsrechtszug unstreitig gestellt – bis zum 30.09.1992 absolvierte die Klägerin an der Pädagogischen Hochschule … eine postgraduale Zusatzausbildung im Fach Deutsch. Von der Pädagogischen Hochschule wurde der Klägerin unter dem 30.09.1992 Folgendes bescheinigt:

„…

hat nach einer 18-monatigen postgradualen Qualifizierung dei Hochschulprüfungen im Fach Deutsch auf der Grundlage der ‚Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter’ vom 18. September 1990, § 10 Abs. 3, erfolgreich bestanden. Die Inhalte der Ausbildung und die Durchführung der Prüfungen orientieren sich an den Anforderungen der LAPO I vom 26. März 1992.

…”

Unterzeichnet ist die Bescheinigung vom Rektor der Pädagogischen Hochschule. Darüber hinaus hat sich die Klägerin in der Zeit von September 1992 bis Dezember 1995 im Fach Englisch berufsbegleitend weitergebildet. Der erfolgreiche Abschluss dieser Weiterbildung wurde der Klägerin u.a. durch Zertifikat des Sachs. Staatsministeriums für Kultus unter Hinweis auf die abgelegten Prüfungen „First Certificate in English – FCE” und „Certificate in Advanced English – CAE” bescheinigt. Mit Schreiben des Oberschulamtes … vom 13.11.1996 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie zu Unrecht in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert und deshalb eine Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT-O erforderlich sei. Nachdem zunächst gleichwohl die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O weitergezahlt wurde, erfolgte im Dezember 1997 unter Bezugnahme auf ein weiteres Schreiben des Oberschulamtes Leipzig vom 04.11.1997 die Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT-O mit einer Verrechnung der seit dem 01.06.1996 nach Auffassung des Beklagten erfolgten Überzahlung. Widersprüche der Klägerin gegen die Rückgruppierung blieben erfolglos.

Mit Änderungsvertrag vom 29.08.1991, auf den wegen der Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 18 d.A.), vereinbarten die Parteien, dass für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung komme. Als Vergütungsgruppe ist IV b angegeben.

Mit ihrer am 21.01.1998 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Klage forderte die Klägerin zunächst Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O auch über den 01.06.1996 hinaus und klageerweiternd mit am 28.04.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O. Sie hat die Auffassung vertreten, sie verfüge über eine Ausbildung als Mittelschullehrerin, zumindest aber sei sie Freundschaftspionierleiterin mit vergütungssteigender Zusatzqualifikation in den Fächern Heimatkunde und Englisch.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab 01.11.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens des Antrages wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 31.05.1996 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin erfülle nicht die Vergütungsmerkmale der von ihr begehrten Vergütungsgruppen.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hauptantrag mit Urteil vom 17.06.1998 stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, nach den zur Anwendung kommenden Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates Sachsen bestehe ein Anspruch der Klägerin a...

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