Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ausdrückliches Leistungsangebot des Schuldners bei unwiderruflicher Freistellung durch den Gläubiger. Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes auf den Verzugsschaden. Geltung der Kostenerstattungspauschale des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch im arbeitsgerichtlichen erstinstanzlichen Urteilsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wird im Arbeitsrecht nicht von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verdrängt (entgegen BAG vom 25.09.2018 - 8 AZR 26/18 -).

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 5 S. 1, § 615 Sätze 1-2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 10.09.2018; Aktenzeichen 11 Ca 114/18)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2020; Aktenzeichen 8 AZR 412/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten/Widerklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.09.2018 - 11 Ca 114/18 - wird auf Kosten der Beklagten/Widerklägerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist für sie und insoweit zugelassen, als sie auch zur Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von dreimal 40,00 € = 120,00 € verurteilt ist. Im Übrigen ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob die Beklagte zu verurteilen ist, an den Kläger Vergütung für

- Oktober 2017 in Höhe von 2.412,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.11.2017 zzgl. einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € nette abzüglich gezahlter 462,98 € netto,

- November 2017 in Höhe von 2.412,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.12.2017 zzgl. einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € netto abzüglich gezahlter 462,98 € netto

und

- Dezember 2017 in Höhe von 1.830,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.01.2018 zzgl. einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € netto

zu zahlen.

Die dahingehenden Klageansprüche hat das vom Kläger angegangene Ausgangsgericht (Arbeitsgericht Dresden vom 10.09.2018 - 11 Ca 114/18 -) ausgeurteilt. Ergänzend geht es in dem Berufungsverfahren der Beklagten auf ihren unechten Hilfsantrag widerklagend darum, die von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Ausgangsurteil gezahlten Beträge zurückzuerlangen.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird hier aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils Bezug genommen. In ihm ist nach Aktenlage sowie nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens das Vorbringen beider Parteien vollständig und richtig beurkundet. Tatbestandsrügen sind nicht erhoben.

Zu ergänzen ist, dass der Kläger ausweislich der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 ohne die von der Beklagten/Widerklägerin (fortan lediglich: Beklagte) vorgenommenen Abzüge monatlich 2.412,96 € brutto als Arbeitsvergütung zu beanspruchen gehabt hätte. Zu ergänzen ist weiter, dass der Kläger in der bei dem Arbeitsgericht Dresden gegen die Beklagte geführten Sache (12 Ca 2233/17) nicht nur die Kündigung angegriffen, sondern auch seine Prozessbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen von/bei der Beklagten verlangt hat.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.09.2018 zugestellte Ausgangsurteil am 15.10.2018 Berufung eingelegt und diese am 14.11.2018 ausgeführt.

Sie bleibt bei ihrem dahingehenden Verteidigungsvorbringen des Inhalts, wonach sich der Kläger auf seine Vergütung für den Streitzeitraum den Wert desjenigen anrechnen zu lassen habe, was er bei ... bzw. ... zu erwerben böswillig unterlassen habe.

Darüber hinaus müsse sich der Kläger hilfsweise auf den Vergütungsanspruch ersparte Aufwendungen für den Arbeitsweg zum bisherigen Arbeitsort von 10 km einfache Strecke anrechnen lassen: 20 km x 57 Arbeitstage = 1.140 km, bei einem Durchschnittsverbrauch von 8 Liter/100 km und ca. 1,40 €/Liter Benzinkosten = 127,68 € netto. Die ausgeurteilte Verzugspauschale könne er nach der mittlerweile zu der die Kostentragungspflicht betreffenden Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht beanspruchen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Ausgangsurteils abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an sie

- 1.830,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.11.2017 bis 02.10.2018 zzgl. Verzugspauschale von 40,00 € für den Monat Oktober 2017,

- 1.830,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.12.2017 bis 02.10.2018 zzgl. Verzugspauschale von 40,00 € für den Monat November 2017

und

- 1.830,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.01.2018 bis 02.10.2018 zzgl. Verzugspauschale von 40,00 € für den Monat Dezember 2017

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.611,10 € sei...

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