Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 14 Ca 5212/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 7 AZR 157/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 10.02.1999 – 14 Ca 5212/98 – wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der bis zum 31.12.1998 vereinbarten Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrages; des Weiteren begehrt die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Prüferin.

Die Klägerin ist seit dem 01.05.1994 bei der Beklagten als Prüferin der Gruppe Währungsumstellung in einer Dienststelle des Bundesamtes für Finanzen in … beschäftigt.

Die Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung ist gemäß § 2 Abs. 1 des Währungsumstellungsfolgengesetzes (WUFG) vom 24.08.1993 (BGBl. I, S. 1522), die 1990 erfolgten rechtswidrigen Umstellungen von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark zurückzunehmen, neue Umstellungsbescheide zu erlassen sowie die Rückforderung von rechtswidrig umgestellten Beträgen.

Im Zuge dieser Aufgabe hat die Klägerin als „Prüferin” die von den Kreditinstituten nach bestimmten gesetzlichen Kriterien anzuzeigenden Konten mit umgestelltem Guthaben auf Rechtswidrigkeit der Umstellung zu überprüfen. Die abschließende Feststellung der Rechtswidrigkeit obliegt dem Bereich „Rückforderung” der Gruppe Währungsumstellung.

In dem am 02.05.1994 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 5, 6 d. A.) vereinbarten die Parteien in § 1, dass die Klägerin ab 01.05.1994 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit für die Aufgaben von begrenzter Dauer „Prüferin der Gruppe Währungsumstellung” für die Zeit „bis zum Wegfall der Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung, voraussichtlich 31.12.1998” eingestellt wird.

In einer Kabinettsvorlage des Bundesministers für Finanzen vom 12.01.1993 (Bl. 20 bis 23 d. A.) zum Entwurf eines Gesetzes gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark wird im Vorblatt unter D. Kosten festgestellt, dass aufgrund der Übertragung der Aufgaben der der Rückforderung rechtswidrig umgestellter Beträge auf das Bundesamt für Finanzen der Bund mit zusätzlichen Personalkosten belastet wird, deren Gesamthöhe sich bei einer Einsatzdauer von ca. fünf Jahren insgesamt auf etwa 5,4 Mio DM beläuft. Der Bundeshaushaltsplan 1994 Einzelplan 08 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (Bl. 18, 19 d. A.) enthält in Kapitel 0803 Bundesamt für Finanzen die Zuweisung von 26 Stellen der Vergütungsgruppe IV a mit dem undatierten kw-Vermerk „mit Wegfall der Aufgabe” und der Erläuterung der Veränderung gegenüber dem Vorjahr „Aufnahme des Vermerks durch Umsetzung von Kapitel 0804 Titel 42501”. Des Weiteren verzeichnet der Bundeshaushaltsplan in Kapitel 0803 Bundesamt für Finanzen den Zugang von 29 Stellen in Vergütungsgruppe IV a mit der Begründung „Neue Stellen Prüfungsgruppe Währungsumstellung”, die den kw-Vermerk führen „mit Wegfall der Aufgabe, spätestens 31.12.1998 (Prüfgruppe Wahrungsumstellung)”. In der Liste 620 „Einzelstellen mit Haushaltsvermerk” vom 25.08.1998 (Bl. 59, 60 d. A.) wird die Klägerin unter der Haushaltsstellennummer 1433510030.7 mit dem Vermerk „kw, Wegfall der Aufgabe (spätestens 31.12.1998)” geführt.

Durch Schreiben vom 06.08.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Stelle im Haushaltsplan 1999 wegfallen werde.

Mit ihrer am 16.07.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend.

Die Klägerin hat vorgetragen, die zeitlich unbestimmte Formulierung im Arbeitsvertrag zeige, dass zum Zeitpunkt der Befristung unklar gewesen sei, für welche Zeiten sie als Prüferin beschäftigt würde. Nicht nachvollziehbar sei, dass gerade sie eine der 29 Stellen der Vergütungsgruppe IV a BAT-O innehabe, die mit dem datierten kw-Vermerk versehen sind. Ein Beendigungsgrund liege auch deswegen nicht vor, weil die Aufgaben der Gruppe Währungsumstellung immer noch bestünden. Im Bereich … seien seit Mai 1994 ständig drei Prüfer beschäftigt, um die mehr als 2.000 Konten zu prüfen. Aus der Verjährungsregelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 WUFG lasse sich ableiten, dass zumindest bis zum Ende des Jahres 2003 die Arbeitsaufgabe fortbestehe.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.12.1998 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Prüferin weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Klägerin im Rahmen einer gro...

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