Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 14.02.1995; Aktenzeichen 22 Ca 5701/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen 10 AZR 167/97)

 

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.02.1995 – 22 Ca 5701/94 – wird

zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht zuletzt für Juni 1994 eine sog. Feuerwehrzulage in Höhe von 184,13 DM brutto.

Die Klägerin ist bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten als Dispatcherin in der Einsatzleitzentrale beschäftigt. Die Arbeitsbedingungen regelten die Parteien zuletzt mit den Arbeitsverträgen vom 04.12.1990 (Bl. 7 d. A.) und 01.07.1991 (Bl. 8 d. A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt 40 Stunden. Die Einsatzleitzentrale ist in zwei Schichten (5.30 bis 17.30 Uhr; 17.30 bis 5.30 Uhr) mit sechs bzw. vier Mitarbeitern besetzt. Die Einsatzleitzentrale nimmt sämtliche Notrufe der Stadt und des Landkreises, die die technische Hilfeleistung, den Brandschutz und den medizinischen Rettungsdienst betreffen, entgegen. Pro Tag sind etwa 350 Einsätze zu organisieren.

Die bei der Beklagten beschäftigten Feuerwehrleute haben eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden, die in Arbeitsschichten von 24 Stunden abgeleistet werden. In einer Arbeitsschicht, die auf der Wache verbracht wird, sind auch Bereitschaftszeiten enthalten.

Die Klägerin erhielt seit Juli 1991 eine sog. Feuerwehrzulage in Höhe von zuletzt 184,13 DM brutto monatlich. Mit Schreiben vom 20.05.1994 (Bl. 9 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt, daß ihr die Zulage nicht zustünde. Gleichzeitig wurden in der Vergangenheit bezahlte Zulagen in Höhe von insgesamt 920,65 DM brutto zurückgefordert. Mit Schreiben vom Juni 1994 (Bl. 6 d. A.) machte die Klägerin die Weiterzahlung der Zulage schriftlich geltend.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, daß ihr die Zulage schon nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung zustünde. Aufgrund des langen Zeitraums der Gewährung sei ein Rechtsanspruch entstanden. Die Feuerwehrzulage erfasse die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und trage dem Erfordernis Rechnung, daß Feuerwehrkräfte in schwierigen Situationen (Brände, Notfälle, Naturkatastrophen) unter psychischer und physischer Belastung schnell und verantwortlich tätig werden müssen.

Ein tarifvertragliches Schriftformerfordernis stehe nicht entgegen. Die Feuerwehrzulage sei Bestandteil des Gehaltes und unterfalle nicht der Regelung des § 4 Abs. 2 BAT-O.

Jedenfalls ergebe sich ein Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB.

Die Klägerin hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.104,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 08.09.1994 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, daß einer betrieblichen Übung schon entgegenstehe, daß Vertragsabreden nach dem geltenden Tarifvertrag schriftlich zu vereinbaren seien. Die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß ein Anspruch auf Zahlung einer Feuerwehrzulage nicht aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gegeben sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aufgrund betrieblicher Übung. Im Grundsatz müsse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst davon ausgehen, daß der haushaltsrechtlich gebundene Arbeitgeber sich tarifgerecht verhalten will. Die bloße Gewährung übertariflicher Leistungen lasse noch nicht den Schluß zu, daß zusätzliche Vergünstigungen zugesagt werden sollen. Hierzu bedürfe es weiterer vorliegend nicht gegebener Anhaltspunkte. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.02.1995 – 22 Ca 5701/94 (4) – ist der Klägerin am 29.05.1995 zugestellt worden. Mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 29.06.1995 hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese mit ebenfalls am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 31.08.1995, damit innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.

Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, daß der Anspruch sich aus Nr. 2 der Sonderregelung SR 2 X zum BAT-O – Sonderregelung für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst – i. V. m. Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ergebe. Die Tätigkeit der Klägerin in der Einsatzleitzentrale sei dem feuerwehrtechnischen Dienst i. S. d. vorgenannten Bestimmungen zuzurechnen. Sie, die Klägerin, treffe nach Eingang einer Schadensmeldung die erste einsatztaktische Entscheidung über Art und Umfang der einzusetzenden Rettungsmittel und sei damit der unmittelbaren Brandbekämpfung zuzuordnen. Auch während des Rettungseinsatzes finde eine ständige Rücksprache zwischen der Einsatzleitzentral...

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