Leitsatz (redaktionell)

Unterstützung der Anwendung von Dopingsubstanzen im Leistungssport/Falschbeantwortung hiernach gestellter Frage bei Abschluss eines Arbeitsvertrages

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 12.03.2004; Aktenzeichen 8 Ca 7310/03)

 

Tenor

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit der Beklagte mit Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 12.03.2004 – 8 Ca 7310/03 – zur Prozessbeschäftigung des Klägers verurteilt worden ist. Insofern ist das Urteil wirkungslos.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Übrigen abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Revisionszulassung: keine.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Anfechtungserklärung bzw. aufgrund von Kündigungen des Beklagten sein Ende gefunden hat.

Angefochten wurde der Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 15.09.2003, dem Kläger zugegangen am 16.09.2003.

Gekündigt wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29.09.2003, dem Kläger zugegangen am 06.10.2003, und zwar außerordentlich sowie vorsorglich zum 31.03.2004 sowie mit Schreiben vom 11.11.2003, zugegangen am 14.11.2003 (vorsorglich) zum 31.03.2004.

Erledigt hat sich in der Berufungsverhandlung der Prozessbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Leipzig verwiesen.

Lediglich ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Der unstreitig auch vom Kläger mit unterzeichnete, mehrfach von den Parteien angesprochene Maßnahmeplan vom 16.03.1979, auf den Anfechtung und Kündigungen u. a. gestützt werden, hat – mit Zufügungen durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR – folgende Gestalt/folgenden Inhalt:

[die beiden Folgeseiten wurden im Rahmen der Anonymisierung entfernt]

In dem Schriftstück bedeuten (auszugsweise):

„DRV” = Deutscher Ringerverband (der DDR)

„FG” = Forschungsgruppe

„UM” = unterstützende Mittel

„O.S.” = Olympische Spiele

In einer Erklärung des Klägers vom 25.10.2001 zu dem Maßnahmeplan heißt es:

„Dass dieser Maßnahmeplan in meiner Wohnung geschrieben und mit meiner Unterschrift versehen wurde, war eine einmalige Angelegenheit und beruhte auf einem Zufall. Der damalige Verbandsarzt hatte die Aufgabe, seinen Plan maschinenschriftlich termingerecht vorzulegen.

Da ihm in … zu diesem Zeitpunkt keine Schreibmaschine zur Verfügung stand, bat er mich, den Plan bei mir schreiben zu dürfen. Dieser Plan beschreibt die sportmethodischen Aufgabenstellungen zur Interpretation der Ergebnisse sportmedizinischer Arbeit mit unterstützenden Mitteln. Ich war zu diesem Zeitpunkt VVS (Vertrauliche Verschluss- Sache)-verpflichtet, so dass er keine Bedenken hatte, dies in meiner Wohnung zu tun. Mit diesem Material erhielt ich Kenntnis vom gezielten Einsatz anaboler Steroide im Ringen. Dass diese Problematik in einer speziellen Abteilung am FKS wissenschaftlich bearbeitet wurde, war mir auch damals bekannt.

Da in diesem Material die Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung festgelegt waren, habe ich diesen Plan damals bedenkenlos unterschrieben. Meine Aufgaben bestanden in der sportmethodischen Kontrolle der Leistungsentwicklung, für die ich generell verantwortlich war. Das heißt, dass ich auch zu keinem Zeitpunkt an der Interpretation der Wirkungen unterstützender Mittel im Zusammenhang mit sportmethodischen Ergebnissen mitgewirkt habe. Somit erkläre ich, dass ich an der wissenschaftlichen Bearbeitung und der praktischen Anwendung anaboler Steroide nicht beteiligt war.

Zu der Mitwisserschaft an Dopingpraktiken in der DDR habe ich mich zu jeder Zeit bekannt und bin seit Mai 1989 auch offensiv dagegen aufgetreten.”

Art. 39 Abs. 2 des Einigungsvertrages bestimmt:

„Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Art. 3 genannten Gebiet wird, soweit er sich bewährt hat, weiter gefördert. Die Förderung erfolgt im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regelungen und Grundsätze nach Maßgabe der öffentlichen Haushalte in dem in Art. 3 genannten Gebiet. In diesem Rahmen werden das Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport (FKS) in …, das vom Internationalen Olympischen Comitee (IOC) anerkannte Doping-Kontroll-Labor in … (bei …) und die Forschungs- und Entwicklungsstelle für Sportgeräte (FES) in … – in der jeweils angemessen Rechtsform – als Einrichtungen im vereinten Deutschland im erforderlichen Umfang fortgeführt oder bestehenden Einrichtungen angegliedert.”

Das „Institut für Angewandte Trainingswissenschaft” des Beklagten wurde als Nachfolgeeinrichtung des FKS in … gegründet.

In dem Abschlussbericht der sog. ad-hoc-Kommission zur Beratung in Dopingfragen vom 14.12.1991 heißt es auszugsweise:

„…

Die Entwicklung begann Ende der 60er und Anfang der ...

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