Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 02.11.1993; Aktenzeichen 2 Ca 1553/93)

 

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 02.11.1993 – 2 Ca 1553/93 – wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 24.03.1993 zum 30.09.1993 wegen mangelnden Bedarfs.

Die Klägerin ist seit 04.06.1976 als Kindergärtnerin in der Kindertagesstätte „G. W.” der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.089,00 DM beschäftigt.

Mit Schreiben vom 12.03.1993 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Personalrat die beabsichtigte Kündigung von 16 Mitarbeitern in Kindertageseinrichtungen, u. a. der Klägerin, mit. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 1 zur Klageerwiderung vom 16.08.1993 (Bl. 27/28 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.03.1993 teilte der Personalrat mit, daß er den beabsichtigten Kündigungen im Erzieherbereich zustimme (Anlage K 2 zur Klageerwiderung vom 16.08.1993, Bl. 29 d. A.).

Mit Schreiben vom 24.03.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.1993.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, daß die Kündigung ungerechtfertigt sei, da ein mangelnder Bedarf nicht vorliege. Darüber hinaus hat die Klägerin die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats mit Nichtwissen bestritten.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.03.1993 nicht zum 30.09.1993 beendet worden ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.09.1993 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, daß die Kündigung aus bedarfsbedingten Gründen unumgänglich gewesen sei. Wegen schon seit längerer Zeit rückläufiger Kinderzahlen habe die Beklagte per 31.07.1993 drei Kindertagesstätten schließen müssen. Deshalb habe das in den Kindertageseinrichtungen beschäftigte Personal laufend abgebaut werden müssen. 1990 seien noch 91 Arbeitnehmerinnen in diesem Bereich beschäftigt gewesen, 1992 noch 62, 1993 habe sich der Personalbestand in diesem Bereich noch auf 46 Arbeitnehmerinnen belaufen. In den weitergeführten Kindertagesstätten habe sich nach dem Personalschlüssel der 1. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (Betriebskostenverordnung) vom 08.08.1991 i. V. m. d. Sächsischen Kindertagesstättengesetz ein Personalüberhang ergeben. In der Beschäftigungsstelle der Klägerin habe ein Ist-Bestand von 19 Erzieherinnen 16 Krippenkindern und 163 Kindergartenkindern gegenübergestanden. Dafür seien nur 16 Erzieherinnen erforderlich, weshalb die Entlassung von drei Erzieherinnen, u. a. der Klägerin, nötig gewesen sei. Dieser Sachverhalt sei mit Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 12.03.1993 dem Personalratsvorsitzenden mitgeteilt und gleichzeitig die Zustimmung zur Kündigung beantragt worden. Die Kündigungsgründe unter Einschluß der Kriterien für die personelle Auswahl und die Sozialdaten der zu kündigenden Arbeitnehmer seien mitgeteilt worden. Am 15.03.1993 habe eine Erörterung mit dem Personalrat stattgefunden. Nachdem der Personalrat mit Schreiben vom 23.03.1993 seine Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen erklärt habe, sei die Kündigung ausgesprochen worden.

Das Arbeitsgericht Zwickau hat der Klage durch Urteil vom 02.11.1993 stattgegeben. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, daß der Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die Beklagte sei ihrer Unterrichtungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen, da sie dem Personalrat nicht für diesen nachvollziehbar mitgeteilt habe, nach welchen Kriterien sie unter den 19 in der Kindertagesstätte „G. W.” beschäftigten Erzieherinnen drei von ihnen, u. a. die Klägerin, ausgewählt habe. Im Schreiben vom 12.03.1993 habe die Beklagte lediglich diejenigen Arbeitnehmerinnen auf gelistet, die sie zu kündigen beabsichtigt habe, ohne Angabe der sozialen Daten derjenigen Arbeitnehmerinnen, die nicht hätten gekündigt werden sollen. Nachdem die Beklagte dem Personalrat jedoch mitgeteilt habe, daß sie die Auswahl nach sozialen Kriterien getroffen habe, sei es erforderlich gewesen, dem Personalrat auch die Sozialdaten der übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer mitzuteilen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 02.11.1993 wurde der Beklagten am 27.01.1994 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 23.02.1994 beim Landesarbeitsgericht Chemnitz ein und wurde mit einem am Montag, dem 25.04.1994 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 18.03.1994 bis zum 25.04.1994 verlängert worden war.

Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, daß die Beteiligung des Personalrats im Hinblick auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ordnungsgemäß erfolgt sei. Durch das...

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