Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersversorgung eines angestellten Professors für Praktische Informatik. Unbegründete Feststellungsklage zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung bei unzureichenden Darlegungen des Angestellten zur dienstvertraglich vereinbarten Gleichstellung mit der Altersversorgung eines verbeamteten Professors

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Enthält der Dienstvertrag eines als Professor für Praktische Informatik beschäftigten Arbeitnehmers die in sich geschlossene Regelung eines privatrechtlicher Dienstverhältnisses und werden in einzelnen Vertragsbestimmungen lediglich besoldungsrechtliche Bestimmungen, nämlich die Bundesbesoldungsordnung, das Bundesbesoldungsgesetz sowie die §§ 2 und 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, die die Bezüge für erstmalig Ernannte sowie einen Zuschuss zur Ergänzung von Dienstbezügen regeln, in Bezug genommen ohne einen Verweis auf beamtenversorgungsrechtliche Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt waren, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

2. Auch aus der im Dienstvertrag enthaltenen Formulierung, wonach dem Arbeitnehmer “monatlich eine Vergütung„ in der genannten Höhe zusteht, folgt, dass lediglich die aktuelle Vergütung und nicht die Versorgung gemeint ist. Wird auf eine monatliche Vergütung Bezug genommen, entspricht dies umgangssprachlich einer zeitlichen Verbindung von Leistungspflicht im Dienstverhältnis und Zahlung der Vergütung, da typischerweise mit einer derartigen Formulierung nachgelagerte Leistungen wie solche der betrieblichen Altersversorgung nicht erfasst werden.

3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, Gruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln und zwingt deshalb nicht zur Gleichbehandlung von beamteten und nichtbeamteten im öffentlichen Dienst tätigen Personen.

4. Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Beamten- und dem Arbeitsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu leisten ist, während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die lediglich staatlich geförderte Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und der Eigenvorsorge geprägt ist, wie sich aus der dem Altersvermögensgesetz zugrundeliegenden Konzeption ergibt. Der Unterschied zwischen beamteten und abhängig Beschäftigten ist daher nicht lediglich ein formaler sondern aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein materieller.

5. Die Geschäftsgrundlage eines Dienstvertrages ist nicht deshalb gestört, weil der zuständige Staatsminister in einem Schreiben erklärt hatte, dass sich die Staatsregierung mit einer Bundesratsinitiative zur “Verbesserung der Rentensituation„ für die Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen wird, eine verbessernde Gesetzgebung aber nicht zustande kam.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 4-5; BGB §§ 242, 305 Abs. 1 S. 1, §§ 313, 611 Abs. 1; AGG §§ 1, 7 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 06.01.2011; Aktenzeichen 14 Ca 542/10)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2017; Aktenzeichen 1 BvR 3378/14)

BAG (Urteil vom 12.08.2014; Aktenzeichen 3 AZR 492/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 06.01.2011 - 14 Ca 542/10 - wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger hinsichtlich der Höhe der Rentenzahlung einem verbeamteten Professor gleichzustellen, hilfsweise eine Zusatzrente zu gewähren sowie hilfsweise einen einbehaltenen Gehaltsbestandteil von 0,2 % zurückzuzahlen.

Der am ...1939 geborene Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.07.1992 als Professor für Praktische Informatik an der ... beschäftigt (Professur der Besoldungsgruppe C 3 BBesO). Davor war er vom 15.06.1962 bis zum 31.12.1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig und vom 01.01.1977 bis zum 30.06.1992 als wissenschaftlicher Oberassistent an der ... Mit Datum vom 15.07.1992 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, S. 16 ff. d. A.). Unter dem Datum vom 22.08.1994 (Anlage K 3, S. 20 ff. d. A.) übersandte das ... an den Kläger ein Schreiben, welches u. a. lautet wie folgt:

"...

Betr.: Gleichstellung der Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis mit denen im Beamtenverhältnis

Anl.: Dienstvertrag ...

es ist für mich ein wichtiges Anliegen, die Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis soweit wie möglich auszugleichen ...

Ich freue mich, Ihnen in Umsetzung des Gesprächs anliegend einen privatrechtlichen Dienstvertrag übersenden zu können, durch den folgendes klargestellt wird:

1. Als Professor im Angestelltenverhältnis stehen Ihnen dieselben Rechte und Pflichten ...

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