Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 25.06.1993; Aktenzeichen 3 Ca 564/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.1996; Aktenzeichen 8 AZR 92/95)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 25.06.1993, Az. 3 Ca 564/93, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 21.12.1992 nicht zum 28.02.1993 aufgelöst wurde, sondern bis 30.06.1993 fortbestanden hat.
  2. Im übrigen wird die Klage

    abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung vom 21.12.1992 zum 28.02.1993. Erstinstanzlich begehrte der Kläger seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits, darüber hinaus, dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, anderen Arbeitgebern die Auskunft zu erteilen, daß der Kläger wegen fehlender persönlicher Eignung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht geeignet sei und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß der Beklagte keine Bedenken gegen die Eignung des Klägers für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst hat.

Der am 05.11.1945 geborene Kläger ist seit 01.02.1980 als Dozent für Mathematik an der Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Technischen … beschäftigt. Seit 01.09.1988 ist er außerordentlicher Professor.

Der Kläger war seit 1969 Mitglied der SED. Von 1983 bis 1988 war er Mitglied der Grundorganisationsleitung, von 1988 bis Dezember 1989 war er Mitglied der Hochschulparteileitung der SED, jeweils an der Technischen Hochschule … Darüber hinaus fungierte der Kläger von 1986 bis 1988 als stellvertretender Grundorganisationssekretär. 1978 besuchte der Kläger die Kreisparteischule, 1987 die Abendschule Marxismus-Leninismus. 1986 war der Kläger für sechs Monate stellvertretender Sektionsdirektor für Forschung an der Technischen Hochschule …. In den 70er Jahren war er für die Dauer von zwei Jahren stellvertretender Abteilungsparteiorganisationssekretär.

Mit Schreiben vom 17.11.1992, unterzeichnet vom Staatssekretär …, wurde der Hauptpersonalrat des Sächs. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die beabsichtigte Kündigung informiert. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 19.03.1993 (Bl. 75/76 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.12.1992 teilte der Hauptpersonalrat mit, daß er gegen die beabsichtigte Kündigung keine Einwendungen erhebe. Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 55 AGB-DDR mit Schreiben vom 21.12.1992 zum 28.02.1993.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß eine Kündigung nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages nicht möglich sei, da der Kläger als außerordentlicher Professor berufen worden sei, weshalb das Arbeitsverhältnis nur durch Abberufung, nicht jedoch durch Kündigung beendet werden könne. Darüber hinaus sei der Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 21.12.1992 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 28.02.1993 hinaus fortbesteht,
  2. für den Fall der Stattgabe des Antrags zu 1.
  3. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger ab Verkündung des Urteils über den Antrag zu 1., frühestens ab 01.03.1993 zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen,
  4. das beklagte Land zur Unterlassung zu verurteilen, anderen Arbeitgebern die Auskunft zu erteilen, der Kläger sei wegen fehlender persönlicher Eignung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht geeignet,
  5. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß das beklagte Land keine Bedenken gegen die Eignung des Klägers für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Sonderkündigungstatbestände des Einigungsvertrages anwendbar seien und das Arbeitsverhältnis zu Recht gekündigt worden sei, da der Kläger aufgrund der von ihm innegehabten Funktionen innerhalb der SED für eine Weiterbeschäftigung als Hochschullehrer im öffentlichen Dienst nicht geeignet sei. Der beim Sächs. Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestehende Hauptpersonalrat sei vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden. Dem Schreiben vom 17.11.1992 seien die Personalunterlagen des Klägers sowie wesentliche Teile der Kündigungsakte beigefügt worden. Desweiteren sei der Personalrat über das Ergebnis der ...

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