Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrereingruppierung. Bewährungsaufstieg

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Sachsen, Vorbem. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 17 Ca 1014/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2000; Aktenzeichen 10 AZR 643/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Juni 1998 – 17 Ca 1014/98 – wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.

Der 1963 geborene Kläger studierte von 1980 bis 1984 an der … Mathematik und Physik für das Lehramt. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums erhielt er 1984 die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Mathematik und Physik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Mathematik/Physik” zu führen. Auf die Diplomurkunde vom 28. Juni 1984 und das Zeugnis über den Hochschulabschluss vom gleichen Tag (Bl. 13/14 d. A.) wird Bezug genommen.

Von 1984 bis 1986 arbeitete der Kläger als Lehrer an der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in … in den Klassen 5 bis 10 und unterrichtete die Fächer Mathematik und Physik. Seit 1986 unterrichtet der Kläger an der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige … Schüler bis zur Klassenstufe 10 in den Fächern Mathematik, Physik, Technik, Informatik und Englisch.

Vom 01. September 1990 bis 31. August 1992 absolvierte der Kläger an der …, Fachbereich Rehabilitationswissenschaften, ein Zusatzstudium im Studiengang Rehabilitationspädagogik in der Studienrichtung Pädagogik der Hörgeschädigten. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Studiums wurde ihm am 10. Juli 1992 der akademische Grad eines Diplomlehrers verliehen. Auf die Diplomurkunde vom 10. Juli 1992 und das Zeugnis über die Diplomhauptprüfung vom gleichen Tag (Bl. 16/17 d. A.) sowie auf das Zertifikat über die erbrachten Studienleistungen (Bl. 18 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger ist auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 29. August 1991 beschäftigt. Nach § 3 dieses Formulararbeitsvertrages gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Als Vergütungsgruppe ist in diesem Änderungsvertrag die Vergütungsgruppe III BAT-O angegeben. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 20 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 teilte das Oberschulamt Leipzig dem Kläger mit, dass er ab 01. Juli 1995 entsprechend der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert sei. Mit einem weiteren Schreiben des Oberschulamtes Leipzig vom 13. Januar 1997 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass bei einer Überprüfung der Eingruppierung festgestellt worden sei, dass er zu Unrecht in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert sei. Der Abschluss als Diplomlehrer für Hörgeschädigte entspreche nicht den Ausbildungsverordnungen. Im Übrigen stehe die Vorbemerkung 3 zu den Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates Sachsen der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a entgegen. Wegen der fehlerhaften Eingruppierung werde die Rückzahlung der erhaltenen Bezüge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe II a und der Vergütungsgruppe III BAT-O rückwirkend zum 01. August 1996 geltend gemacht. Der Kläger forderte demgegenüber weiterhin die Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O. Dies lehnte der Beklagte jedoch wiederholt schriftlich ab.

Mit seiner am 27. Januar 1998 beim Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe nach den Eingruppierungsrichtlinien eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 31.07.1996 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe nach den Eingruppierungsrichtlinien die begehrte Vergütung nicht zu.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 1998 der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil (Bl. 76 bis 88 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 11. August 1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 10. September 1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. November 1998 am 10. November 1998 ausgeführt.

Der Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an. Ergänzend macht der Beklagte geltend, die vom Kläger ...

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