Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 30.04.1996; Aktenzeichen 6 Ca 8009/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.1999; Aktenzeichen 4 AZR 4/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 30.04.1996 – 6 Ca 8009/95 – wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin über den 31.07.1995 hinaus in unterrichtsbegleitender Funktion an einer Förderschule für geistig Behinderte unter Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O und Erzieherzulage zu beschäftigen ist.

Die am 05.07.1939 geborene Klägerin ist ausgebildete Kindergärtnerin und berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin” zu führen. Die Klägerin ist seit 1991 an der Förderschule für geistig Behinderte in R. in der Werkstufe überwiegend unterrichtsbegleitend tätig. Von 40 Wochenstunden ist die Klägerin 23 Stunden im Unterricht eingesetzt, 4 Stunden in der Woche dienen als Anrechnungsstunden zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und 13 Stunden entfallen auf die Betreuung der Kinder vor und nach dem Unterricht.

Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung des Beklagten vom 31.08.1995 obliegen der Klägerin folgende Aufgaben:

  • Unterrichtsbegleitende Tätigkeit,

    Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen Maßnahmen nach Abstimmung mit dem Lehrer; Unterstützung des Lehrers bei allen pädagogischen Vorhaben;

  • Begleitung der Klasse im gesamten Tagesablauf sowie bei Klassen- und Schulausflügen;
  • Hilfestellung für Kinder mit Defiziten in der sensorischen, motorischen, intellektuellen oder lebenspraktischen Entwicklung;
  • Organisatorische Tätigkeiten – Elternarbeit;
  • Pflegerische Tätigkeiten bei schwer mehrfachbehinderten Kindern;
  • Diagnostische Tätigkeit; Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten, Gutachten, Beurteilungen;
  • Schädigungsspezifische Gestaltung des Spiels.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden jeweiligen Fassung Anwendung.

Die Klägerin bezog auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 06.09.1991 bis zum 31.07.1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O. Unter dem 13.06.1995 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 01.08.1995 bei dem Beklagten als vollbeschäftigte pädagogische Unterrichtshilfe auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird und – bis zum Inkrafttreten einer Regelung zur Neueingruppierung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis – gemäß Abschn. E der TdL-Richtlinien vom 24.06.1991 in der jeweils geltenden Fassung nach Vergütungsgruppe V c BAT-O bezahlt wird.

Mit Schreiben vom 18.07.1995 und 28.09.1995 wandte sich die Klägerin gegen die geänderte Eingruppierung; das Oberschulamt C. wies ihr Begehren mit Schreiben vom 28.08.1995 und 10.10.1995 zurück.

Am 22.12.1995 erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stünde auch über den 31.07.1995 hinaus Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O zu. Der Anspruch ergebe sich aus der Protokollnotiz Nr. 6 zu den im Freistaat Sachsen am 01.07.1995 in Kraft getretenen Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL vom 22.06.1995, die insoweit eine Bestandsschutzklausel enthielten. Da sie vor Inkrafttreten dieser Richtlinien Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O bezogen habe, könne die Vergütungsgruppe durch die neuen Richtlinien nicht zu ihrem Nachteil geändert werden. Die Klägerin habe sowohl bis zum 31.07.1995 als auch danach dieselbe Tätigkeit ausgeübt. Lediglich die Berufsbezeichnung habe sich geändert.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01.08.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ab dem 01.08.1995 zutreffend in die Vergütungsgruppe V c der seit dem 01.07.1995 geltenden Lehrer-Richtlinien-Ost eingruppiert. Auf die Protokollnotiz Nr. 6 könne die Klägerin ihr Begehren nicht mit Erfolg stützen, da sie bis zum 31.07.1995 als Erzieherin und nicht als pädagogische Unterrichtshilfe tätig gewesen sei. Die Änderung der Vergütungsgruppe sei nicht infolge des Inkrafttretens der neubeschlossenen TdL-Richtlinien eingetreten, sondern wegen der geänderten Tätigkeit. Zudem könne sich die Klägerin aber auch deshalb nicht auf diese Protokollnotiz berufen, weil sie vor dem 01.08.1995 zu Unrecht Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O bezogen habe. Die Klägerin habe auf der Grundlage der TdL-Richtlinien vom 24.06.1991 lediglich Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O beanspruchen können, da sie nicht über die für die Vergütungsgruppe V b BAT-O erforderliche zweijährige sonderpädagogische Zusatzausbildung verfüge.

Das Arbeitsgericht Zwickau hat mit Urteil vom 30.04.1996 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen der Vergütungs...

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