Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Bauoberleiters Brückenbau. akademischer oder ingenieurmäßiger Zuschnitt der Tätigkeit. Maß der Verantwortung

 

Normenkette

BAT-O § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 17.02.1998; Aktenzeichen 4 Ca 675/97)

 

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 17.02.1998 – 4 Ca 675/97 – wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 23.048,19 brutto nebst 4 % Zinsen aus den sich jeweils aus folgenden Bruttobeträgen ergebenden Nettobeträgen zu zahlen:

aus DM 595,05

jeweils seit 15.06.1995, 15.07.1995, 15.08.1995 und 15.09.1995,

aus DM 609,56

jeweils seit 15. des Monats für die Zeit vom 15.10.1995 bis 31.12.1996,

aus DM 646,96

(Differenz der Zuwendung 1995) seit 01.12.1995,

aus DM 664,79

(Zuwendungsdifferenz 1996) seit 01.12.1996,

aus DM 617,98

jeweils seit 15. des Monats für die Zeit vom 15.01.1997 bis 15.08.1997,

aus DM 625,34

jeweils seit 15. des Monats der Monate September bis Dezember 1997,

aus DM 500,34

(Zuwendungsdifferenz 1997) seit 01.12.1997,

aus DM 635,29

jeweils seit 15.01.1998 und seit 15.02.1998,

aus DM 389,37

seit 15.03.1998,

aus DM 605,35

(Differenz Urlaubsabgeltung) seit 20.03.1998.

3. Im Übrigen wird die Berufung

zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz trägt die Beklagte.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen

der Kläger 3/27, die Beklagte 24/27.

5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1995 bis 19.03.1998 Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT-O/VKA zusteht.

Der am 20.03.1935 geborene verheiratete Kläger hatte an der Technischen Hochschule … den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs erworben (siehe Bl. 18 d.A.). Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Abteilungsleiter Ingenieurbau im Straßen- und Tiefbauamt – unter Anerkennung einer Beschäftigungszeit seit 01.11.1970 angestellt. Mit Änderungsvertrag vom 06.02.1992 (Bl. 28 d.A.) wurde dem Kläger die Aufgabe eines Sachgebietsleiters „Bauleitung Brücke” ab 01.03.1992 übertragen. Bis zu seinem Ausscheiden durch Aufhebungsvertrag am 19.03.1998 erhielt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O/VKA. Mit Schreiben vom 29.09.1994 (Bl. 86 d.A.) beantragte der Kläger „Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe II rückwirkend ab 01.12.1991”. Diesem Begehren kam die Beklagte ebenso wenig nach wie der Forderung des Klägers mit Schreiben vom 14.12.1995 (Bl. 32 d.A.), ihn rückwirkend ab 01.06.1995 nach Vergütungsgruppe II einzustufen und zu bezahlen.

Die Stellenbeschreibung, Stand: 01.01.1993 (Bl. 5/6 d.A.) weist folgende Teiltätigkeiten des Klägers aus:

1.

Mitwirkung bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen der Abteilung Brücken einschließlich Vergabe und Beantragung von Fördermitteln im Rahmen des GVFG sowie Mitwirkung der Haushaltplanung

10 %

2.

Zeitliche Abstimmung der Vorhaben mit den zuständigen Koordinierungsstellen einschließlich Öffentlichkeitsarbeit

5 %

3.

Eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bauoberleitung als Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung für Baumaßnahmen des Brücken- und sonstigen Ingenieurbaues (Neubau und Sanierung), gegebenenfalls vertragliche Bindung zur Übernahme dieser Leistungen von kompetenten Consultpartnern einschließlich Kontrolle und Abrechnung deren Tätigkeit

40 %

4.

Wahrnehmung der örtlichen Bauüberwachung für Brücken u.a. in eigener Verantwortlichkeit bzw. vertragliche Bindung geeigneter Partner einschließlich Kontrolle und Abrechnung der Leistungen

15 %

5.

Verantwortliche Wertung und Überprüfung von Nachträgen im Rahmen der Bauausführung einschließlich Veranlassung notwendiger Zustimmungen durch die zuständigen Dienststellen, gegebenenfalls Beantragung von Planänderungen, Kontrolle und Abrechnung der finanziellen Mittel aller Baumaßnahmen

10 %

6.

Eigenverantwortliche Abnahme der Maßnahmen im Brücken- und sonstigen Ingenieurbau. Aufbereitung und Übergabe der Bestandsunterlagen an das Sachgebiet 66.61. Mitwirkung bei der Durchsetzung von Gewährleistungsforderungen durch Objektbetreuung

10 %

7.

Anleitung und Kontrolle des Mitarbeiters des Sachgebietes einschließlich Aufgabenverteilung

5 %

8.

Weiterbildung, Seminare, Fachliteratur, Vorschriften

5 %

In der Rubrik „Erforderliche Ausbildung” heißt es: „Hochschulabschluss, Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau oder gleichartige Fachrichtung”.

Mit am 20.01.1997 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III bewerte weder die Qualifikation des Klägers mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und langjähriger Berufserfahrung noch entspräche sie der besonders schwierigen und verantwortungsvollen Tätigkeit mit Leitungsfunktionen. Mit der in der Stellenbeschreibung geforderten Hochschulausbildung habe sich die Beklagte tariflich festgelegt dahin, dass der Kläger eine mit Vergütungsgruppe II bewertete entsprechende Tätigkeit ausübe. Tatsächlich müsse die Tätigkeit des Klägers mit Vergü...

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