Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitung vom BAT in den TVöD-VKA. Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA. Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung bei einer korrigierenden Rückgruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet gemäß § 29a Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt.

2. Etwas anderes gilt gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA dann, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt und die Beschäftigten einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Dann sind die Beschäftigten in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD-VKA ergibt.

3. Der Arbeitgeber muss im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, d.h. bei einer beabsichtigten Einstufung in eine niedrigere als die bisher als zutreffend angenommene Vergütungsgruppe, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft.

 

Normenkette

TVöD § 12; TVöD Anl. 1 Teil A Abschn. I Nr. 3 EG 9a; TVÜ-VKA § 29a; BGB § 242; TVöD-VKA § 37 Abs. 1; TVÜ-VKA § 29b Abs. 1 S. 1; BAT-O/VKA Vergütungsgruppe Vc; BAT-O/VKA § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 01.07.2020; Aktenzeichen 3 Ca 2383/19)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.04.2022; Aktenzeichen 4 AZR 463/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 01.07.2020 - 3 Ca 2383/19 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der beklagten Landeshauptstadt seit dem 02.05.2013 als Vollbeschäftigte angestellt. Gemäß § 1 Abs. 2 des Änderungsvertrages vom 16.09.2015 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01.11.2015 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD - Besonderer T eil Verwaltung) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ-VKA).

Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 07.07.2015 (Anlage BBK 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.06.2021; Bl. 272/273 d. A.) erfolgreich auf eine interne Stellenausschreibung der Beklagten für die Stelle eines/r Sachbearbeiters/in Bürgerbüro (Anlage BBK 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.06.2021; Bl. 271 d. A.). Darin heißt es u.a.: „Die Stelle ist nach TVöD, Entgeltgruppe E 08 entspr. BAT-O / BMT-G- O Vc/1b bewertet“. In der Folge wurde die ausgeschriebene Stelle ab dem 01.11.2015 mit der Klägerin besetzt. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Parteien unter dem 16.09.2015 einen Änderungsvertrag (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 21.10.2019; Bl. 15/16 d. A.), in dem unter § 1 Abs. 3 bestimmt ist: „In § 4 des Änderungsvertrages werden die Worte „Entgeltgruppe 05“ durch die Worte „Entgeltgruppe 08“ ersetzt“.

In der Folge wurde die Klägerin in der Zeit vom 01.11.2015 bis 28.02.2019 durchgehend als „Sachbearbeiterin Zentrales Bürgerbüro“ beschäftigt. Für diese Stelle hatte die Beklagte für die Zeit ab dem 01.07.2011 eine Stellenbeschreibung erstellt, in der die Tätigkeit/Arbeitsvorgänge/Arbeitsleistungen wie folgt beschrieben werden (vgl. Anlagen K 5/K 6 zur Klageschrift vom 21.10.2019; Bl. 19 ff. d. A.):

Als Bewertung war in der Stellenbeschreibung angegeben „VG Vc/1b“. Dementsprechend erhielt die Klägerin ab dem 01.11.2015 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Zuweisung der Stelle wurde am 08.12.2015 von der Beklagten ein „Anforderungskatalog“ (in Anlage K 6 zur Klageschrift vom 21.10.2019; Bl. 25 d. A.) erstellt und für die Zeit ab dem 01.01.2016 als verbindlich erklärt, in dem für die Stelle erforderliche individuelle Kompetenzen benannt werden. Sowohl die Stellenbeschreibung als auch der Anforderungskatalog wurden der Klägerin zunächst nicht bekannt.

Im August 2016 überprüfte die Beklagte im Rahmen der Ausschreibung einer gleichartigen Stelle die Eingruppierung und kam zu dem Ergebnis, dass die Bewertung in der Stellenbeschreibung fehlerhaft erfolgt sei (vgl. Schreiben des Haupt- und Personalamtes vom 15.11.2016 an die Amtsleiterin des Bürgeramtes in Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2019; Bl. 63/64 d. A.). In der Folge änderte die Beklagte unter dem 08.12.2016 die Bewertung in der Stellenbeschreibung ohne Änderung der Tätigkeit in „VG Vc/1a“. Hiervon waren insgesamt rund 70 Beschäftigte betroffen. Für die Zeit ab dem 01.01.2017 erhielt die Klägerin wei...

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