Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzichtsurteil - Unterbrechung der Verjährung

 

Orientierungssatz

1. Erkennt der Kläger als Berufungsbeklagter den Berufungsantrag des Beklagten und Berufungsklägers an, gibt er damit kein Anerkenntnis, sondern eine Verzichtserklärung ab.

2. Der Bestimmung des § 209 BGB kann nicht das allgemeine Prinzip entnommen werden, daß bereits eine die Durchsetzung des Anspruchs lediglich vorbereitende Klage die Verjährung unterbricht. Die für die Unterbrechung der Verjährung genannten prozessualen Handlungen haben gemeinsam, daß sie unmittelbar den Anspruch zum Gegenstand haben müssen, dessen Verjährung unterbrochen werden soll.

3. Als Fälle höherer Gewalt iSv § 203 Abs 2 BGB werden auch Fälle verzögerlicher oder falscher Sachbehandlung durch das Gericht angesehen.

4. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 63/01.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.03.2000 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte in Abänderung des am 16.04.1991 vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zum Az. 2 Sa 364/90 geschlossenen Vergleichs verpflichtet ist, an die Klägerin eine betriebliche Altersrente in Höhe von 290,10 DM ab Februar 2000 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,70 DM (Differenzbetrag Februar bis August 2000) zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt DM 5.043,60.

Die Revision wird zugelassen.

 

Fundstellen

FA 2001, 147

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