Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 23.05.1995; Aktenzeichen 10 Ca 1321/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 23.05.1995 – 10 Ca 1321/95 –

abgeändert

und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt in der Berufungsinstanz noch über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin ab dem 01.08.1997 entsprechend der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten.

Die am … geborene Klägerin erwarb am 01.07.1977 am … den Fachschulabschluss und damit die Befähigung zur Arbeit als … sowie die … der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung … zu führen. Bis Februar 1982 arbeitete die Klägerin als …. Am 24.05.1984 erwarb sie am … den Fachschulabschluss im … und erhielt damit die entsprechende Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Vom 01.09.1989 bis 19.07.1991 absolvierte die Klägerin ein Fernstudium im Studiengang „Rehabilitationspädagogik” in der Studienrichtung „Pädagogik der intellektuell Geschädigten” an der …. Am 19.07.1991 bestand sie die Hochschulabschlussprüfung und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung … zu führen. Seit Februar 1982 ist die Klägerin an Förderschulen beschäftigt, zuletzt an der …. Sie unterrichtet dort vorwiegend in den Klassenstufen 5 bis 9 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Geschichte, Ethik, Gemeinschaftskunde und Sport. Seit 1992 ist sie auch als … tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Nach § 3 des Änderungsvertrages der Parteien vom 01.07.1991 gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach wurde die Klägerin in Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert.

Mit Schreiben vom 04.09.1992 teilte das staatliche Schulamt der Klägerin mit, dass die bisherige Eingruppierung fehlerhaft sei und die Klägerin mit Wirkung vom 15.09.1992 lediglich Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O erhalte. Hiergegen wandte sich die Klägerin erfolglos mit Schreiben vom 05.10.1992, 06.04.1993 und 20.06.1993.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie erfülle auch für die Zeit ab dem 01.10.1992 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Dieser Anspruch ergäbe sich sowohl aus der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21.06.1991 als auch aus den TdL-Richtlinien. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der Vergütungsgruppe IV a BAT-O entspreche, und die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 6 der TdL-Richtlinien.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab 01.10.1992 zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Sowohl nach der 2. BesÜV als auch nach den TdL-Richtlinien sei Voraussetzung für eine Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe ein mindestens zweijähriges Direktstudium. Ein zweijähriges Fernstudium reiche nicht aus.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.05.1995 der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.11.1997 auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 30.01.1996 aufgehoben und die Sache – nachdem die Klägerin ihren Klagantrag auf die Zeit ab dem 01.06.1995 beschränkt hat – zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug seinen Klagabweisungsantrag weiter. Er ist der Auffassung, dass die Klägerin auch ab dem 01.07.1995 nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a BAT-O nach Abschnitt B III Nr. 6 der TdL-Richtlinien erfülle, da die Klägerin nicht über eine abgelegte Ergänzungsprüfung für das Lehramt der Sonderpädagogik verfüge. Eine solche Ergänzungsprüfung werde im Bundesland Sachsen nicht angeboten. Im Freistaat Sachsen seien Erweiterungsprüfungen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die „Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen” (Lehramtsprüfung I) vom 26.03.1992 möglich. Voraussetzung für das Able...

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