Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrerin für untere Klassen

 

Normenkette

BesÜV § 2; ÄndTV. zum BAT-O § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 22.06.1993; Aktenzeichen 20 Ca 10180/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2000; Aktenzeichen 10 AZR 1/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.06.1993 – 20 Ca 10180/92 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab 01.01.1995 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten.

Im übrigen wird die Klage

abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung

zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit noch über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin in der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 30.06.1995.

Die am 07.08.1947 geborene Klägerin besuchte in der Zeit vom 01.09.1964 bis 31.07.1967 das Institut für Lehrerbildung in … erwarb die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Seit 01.08.1967 wird sie als Grundschullehrerin in den Fächern Deutsch, Mathematik und Musik beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

„a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 II fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind

– gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 II BAT-O).

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).

§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer[1]

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

Lehrer [2]

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte ab 01.07.1991 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. seit 01.07.1995 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O.

Mit der Klage vom 23.12.1992, beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen am 29.12.1992, verlangte die Klägerin die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a des BAT-O ab 01.07.1991. Das Arbeitsgericht hat der Klage ab 01.01.1992 stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte im anschließenden Berufungsverfahren (7 Sa 10/93) der Klage im Rahmen der Anschlußberufung in vollem Umfang stattgegeben.

Mit Beschluß vom 08.02.1995 hat das Bundesarbeitsgericht (4 AZN 882/94) auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hin die Revision zugelassen. Im Revisionsverfahren wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die erkennende Kammer zurückverwiesen. Zur Begründung wird auf die dortigen Entscheidungsgründe (Bl. 184 – 190 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte hat nunmehr das Vorhandensein einer Planstelle während des hier streitgegenständlichen Zeitraums in Abrede gestellt. In den Jahren 1991 und 1992 habe es aufgrund aufbaubedingter Schwierigkeiten noch keine Schulkapitel und demzufolge auch keine ausgebrachten IV a Stellen für Grundschulen im Haushaltsplan gegeben. Die Vergütungszahlung sei vielmehr aus dem Kapitel 0545, Titel 42511, Vergütung für sonstige Hilfsleistungen durch Angestellte, Vergütung für Lehrer, erfolgt.

In den Haushaltsjahren 1993 und 1994 seien an den Grundschulen für den gesamten Freist...

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