Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert für Entfernung mehrerer Abmahnungen aus gleichartigem Pflichtverstoß

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, Rücknahme oder Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach § 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

2. Der Wert einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung ist unabhängig von der Anzahl und Art der Vorwürfe auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen.

3. Werden in einem Verfahren mehrere Abmahnungen angegriffen und beziehen sich sämtliche Abmahnungen im Grunde und im Ergebnis auf einen gleichartigen Pflichtverstoß (Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch ungenügende Vorbereitung auf Besprechungstermine) bleibt es bei der Bewertung mehrerer Leistungsanträge lediglich in Höhe einer Bruttomonatsvergütung.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611 Abs. 1, § 1004; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 10.02.2014; Aktenzeichen 10 Ca 3755/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.02.2014 - 10 Ca 3755/13 - teilweise

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 1. wird für das gesamte Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

2. Der Beschwerdewert wird auf 1.466,08 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger einen niedrigeren Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.

Der Kläger war seit 05.11.2012 bei der Beklagten als Serviceleiter zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 3.750,00 € beschäftigt.

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger - soweit hier von Interesse - unter dem 15.11.2013 eine Abmahnung wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten ausgesprochen, nachdem sie bereits unter dem 18.10.2013 und 27.09.2013 zwei weitere Abmahnungen gegenüber dem Kläger wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung ausgesprochen hatte.

Bezüglich des Inhalts der einzelnen Abmahnungen vom 27.09.2013, 18.10.2013 und 15.11.2013 im Einzelnen wird auf Bl. 13/14 und 18 d. A. verwiesen.

Mit seiner Klageschrift vom 25.11.2013, beim Arbeitsgericht Dresden eingegangen am 28.11.2013, hat der Kläger - soweit hier von Interesse - den Widerruf und die Entfernung sämtlicher drei Abmahnungen vom 27.09.2013, 18.10.2013 und 15.11.2013 aus der Personalakte verlangt.

Der Rechtsstreit ist durch einen gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO vor dem Arbeitsgericht festgestellten Vergleich vom 13.01.2014 beendet worden.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.02.2014 nach Anhörung der Beteiligten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters für das gesamte Verfahren auf 20.400,00 € festgesetzt, wobei es jede Abmahnung mit einem Bruttomonatsgehalt bewertete.

Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger am 10.02.2014 zugesandt wurde, ließ dieser mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2014, beim Arbeitsgericht Dresden eingegangen am 07.04.2014, Beschwerde mit dem Ziel einlegen, als Gegenstandswert für die drei Abmahnungen (Klageanträge zu Ziffern 4 bis 6) lediglich ein Monatsgehalt festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägers/Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 08.05.2014 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist statthaft, da sie ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2014 eine Streitwertherabsetzung zum Ziel hat. Sie ist auch insbesondere form- und fristgerecht (§ 32 Abs. 2 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 2 GKG) eingelegt worden. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € ist ebenfalls erreicht.

2. In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts waren alle drei Abmahnungen lediglich mit einem Monatsgehalt in Höhe von 3.750,00 € zu bewerten.

Die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, Rücknahme oder Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts galt bei Klagen gegen mehr als zwei innerhalb von sechs Monaten erteilten Abmahnungen, dass die erste Abmahnung mit einem Monatsgehalt und jede weitere Abmahnung wegen wirtschaftlicher Teilidentität jeweils nur mit einem Drittel des Bruttomonatsverdienstes anzusetzen war (vgl. Sächs. LAG, Beschluss vom 28.10.2013 - 4 Ta 199/13 - und vom 24.02.2014 - 4 Ta 5/14 - beide nicht veröff.).

An dieser Auffassung hält das Beschwerdegericht im Rahmen der neuen Streitwertbewertung mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Gegenstandswertfestsetzung im Arbeitsrecht so nicht mehr fest. Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung bemisst sich de...

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