Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Berufung bei Versäumung der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist. Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat das Landesarbeitsgericht die am 24. März 2019 ablaufende Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss bis zum 23. April 2019 verlängert und geht die Berufungsbegründung des Klägers am Mittwoch, den 24. April 2019 und somit einen Tag zu spät ein, führt die nicht fristgemäße Berufungsbegründung zur Verwerfung der Berufung als unzulässig.

2. Hat das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen und diese nur versehentlich nicht in den Beschluss aufgenommen, ist eine Korrektur des Beschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.

 

Normenkette

ZPO § 319 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Sätze 1-2; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 Sätze 1, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 17.10.2018; Aktenzeichen 6 Ca 1345/17)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.09.2019; Aktenzeichen 2 AZM 18/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2018 - 6 Ca 1345/17 - wird als unzulässig

verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 29. Juni 2017 zum 31. Dezember 2017. Außerdem verlangt der Kläger seine Weiterbeschäftigung.

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 24. Januar 2019 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz, der am 7. Februar 2019 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. März 2019 hat das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21. März 2019 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23. April 2019 gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängert. Die Begründung der Berufung des Klägers ist am Mittwoch, dem 24. April 2019 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 25. April 2019 ist der Kläger auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden.

Der Kläger hält den Eingang der Berufungsbegründung für rechtzeitig. Nachdem das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz am 24. Januar 2019 zugestellt worden sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass das Landesarbeitsgericht auf seinen Antrag, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern, die Frist dementsprechend bis zum 24. April 2019 verlängern werde. Eine teilweise Zurückweisung seines Antrags sei nicht erfolgt.

Die Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 ZPO i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zu verwerfen, denn sie ist unzulässig.

Die Berufung ist unzulässig, denn sie ist nicht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 5 ArbGG innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Frist für die Begründung der Berufung beträgt zwei Monate ab Zustellung des in vollständig abgesetzter Form abgefassten Urteils. Die am 24. März 2019 ablaufende Berufungsbegründungsfrist ist durch Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts bis zum 23. April 2019 verlängert worden. Die Berufung des Klägers ging beim Sächsischen Landesarbeitsgericht am Mittwoch, den 24. April 2019 und somit einen Tag zu spät ein. Die nicht fristgemäße Berufungsbegründung führt zur Verwerfung der Berufung als unzulässig.

Daran ändert auch nichts der nicht näher begründete Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, er habe darauf vertrauen dürfen, dass eine Verlängerung bis zum 24. April 2019 erfolgen werde. Aus dem Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, wonach die Frist bis zum 23. April 2019 verlängert worden ist, ergibt sich hinreichend eindeutig und auch für den Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennbar, dass die Frist nur bis zum 23. April 2019 und nicht bis zum 24. April 2019 verlängert worden ist.

III.

Der Kläger hat die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Anlass für die Zulassung der Revisionsbeschwerde nach § 77 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Abs. 3 ArbGG wird hingewiesen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15947722

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