Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 08.12.2000; Aktenzeichen 13 BV 42/00)

 

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 08.12.2000 den Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 12.000 DM festgesetzt und in den Gründen ausgeführt, für das Verfahren sei gemäß § 10 BRAGO, § 8 Abs. 2 BRAGO ein Wert in Höhe von 12.000 DM in Ansatz zu bringen, da dieser Betrag in Anbetracht der zu behandelnden tatsächlichen und rechtlichen Fragen angemessen sei.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 08.12.2000 (Bl. 210 bis 213 d. A.) Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. am 14.12.2000, dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. am 18.12.2000 zugestellt worden.

Der Beschwerdeführer zu 1./Prozessbevollmächtigter des Beteiligten zu 1. hat dagegen Beschwerde eingelegt, die am 22.12.2000 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen ist und mit der er eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 28.000 DM erstrebt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass vorliegend ein Gegenstandswert in Höhe von 28.000 DM angemessen sei. Die vorgeschlagene Gegenstandswertfestsetzung werde sowohl bei formeller und materiell-rechtlicher sowie auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Anlass und dem Umfang diesen Verfahrens gerecht.

Ergänzend wird auf die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers/Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. im Beschlussverfahren 13 BV 42/00 Bezug genommen (Bl. 217 bis 221 d. A.).

Der Beschwerdeführer zu 2./Prozessbevollmächtigter des Beteiligten zu 2. im Beschlussverfahren 13 BV 42/00 hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.12.2000 mit Schriftsatz vom 18.12.2000, beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen am 21.12.2000, Beschwerde eingelegt und mit ihr ebenfalls eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 28.000 DM erstrebt.

Ergänzend wird auf dessen Beschwerdebegründung Bezug genommen (Bl. 231/232 d. A.).

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Der Gegenstandswert des zugrunde liegenden Verfahrens ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf 24.000 DM festzusetzen.

Das Arbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend von § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ausgegangen, weil das zugrunde liegende Verfahren einen nicht Vermögensrecht liehen Streitgegenstand hatte.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für eine nicht Vermögens rechtliche Streitigkeit hat, soweit dieses möglich ist, eine Bewertung unter individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt findet insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, deren ideelles und materielles Interesse bei der Gegenstandswertfestsetzung Berücksichtigung. Eine Festsetzung auf den in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO genannten Wert von 8.000 DM (bis zur Novelle der BRAGO vom 24.06.1994 [BGBl. I 1325] 6.000 DM) kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind. Bei dem Betrag von 8.000 DM handelt es sich nicht um einen Regelwert, sondern um einen Hilfswert (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 04.08.1992 – 1 Ta 6/92 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 18 m. w. N.).

In Anlehnung an diese Grundsätze ergibt sich, dass weder der vorliegend vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert von 12.000 DM noch der von den Beschwerdeführern zu 1. und 2. mit ihrer Beschwerde angestrebte Gegenstandswert von 28.000 DM ermessensgerecht ist. Vielmehr entspricht ein Gegenstandswert von 24.000 DM billigem Ermessen i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.

Das zugrunde liegende Beschlussverfahren, in dem die Antragsteller zu 1. und der Betriebsrat der V. Versicherung AG darüber streiten, ob die in der Sitzung vom 30.08.2000 gefassten Beschlüsse hinsichtlich des Protokolls vom 05.07.2000 hinsichtlich des TOP 2. betreffend die Beschlussfassung des Protokolls vom 05.07.2000 inklusive Zusatz, hinsichtlich des TOP 4. bezüglich der Durchführung der zusätzlichen Betriebsversammlung am 04.09.2000, 10:00 Uhr Casino, hinsichtlich des TOP 7. betreffend die Versetzung des Herrn F. P. sowie hinsichtlich TOP 8. betreffend die Einstellung des Herrn S. (Azubi) vom 01.09.2000 nichtig bzw. unwirksam sind, hat einen Streitgegenstand, der einem Verfahren nach § 33 i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entspricht. Dabei ist das Arbeitsgericht nur befugt, die Rechtsunwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen festzustellen, wenn sie wegen Rechtswidrigkeit nichtig sind. Nichtig sind Beschlüsse des Betriebsrates nur, wenn sie entweder einen gesetzeswidrigen Inhalt haben, nicht in die Zuständigkeit des Betriebsrates fallen oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind (vgl. Fitting/Auffahrth/Kaiser/Heither, 20. Auflage, § 33 Rdnr. 38 ff. m. w. N.).

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist es nicht sachgerecht, bei Streitigkeiten dieser Art den Gegenstandswert von formellen Fragen – etwa der Anzahl der Bes...

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