Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Bestandsschutz. allgemeiner Feststellungsantrag. vorläufige Weiterbeschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der allgemeine Feststellungsantrag wirkt sich nicht Streitwert erhöhend aus.

Der vorläufige Weiterbeschäftigungsantrag ist mit 1 Monatsgehalt zu bewerten in Abänderung der Rechtsprechung des LAG.

 

Normenkette

GKG § 63; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Beschluss vom 05.10.2010; Aktenzeichen 11 Ca 5271/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 19.08.2010 in Gestalt des Beschlusses vom 05.10.2010 – 11 Ca 5271/09 – abgeändert:

  1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das gesamte Verfahren (Verfahrensgebühr) bzw. der Gerichtsgebührenstreitwert gemäß § 63 II GKG wird auf 7.292,00 EUR festgesetzt.
  2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Beschwerdeführer/Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der bei der Beklagten seit dem 07.05.2007 zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.823,00 EUR beschäftigte Kläger hat eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2009 erhoben nebst einem allgemeinen Feststellungsantrag. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 02.03.2009 geregelten Arbeitsbedingungen als Omnibusfahrer/Disponent bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Nach Standfinden eines Gütetermins am 12.02.2010 wurde der Rechtsstreit durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.06.2010 erledigt, mit dem das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.

Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger das Änderungsangebot der Beklagten vom 11.12.2009 (Anlage B 3) mit Wirkung zum 01.06.2010 annimmt.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, den Kläger ab dem 01.06.2010 gemäß dem Kläger vorliegenden Fördervertrag die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Ausbildung zum Güterstraßenbahnfahrer einschließlich der Erlangung der Personenbeförderung zu vermitteln.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Mit Beschluss vom 19.08.2010 hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf 5.469,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen dem Beteiligten zu 1. am 23.08.2010 zugegangenen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem am 26.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, der Festsetzung eines Gegenstandswertes auf 9.115,00 EUR unter Bezugnahme auf die fehlende Berücksichtigung des allgemeinen Feststellungsantrages und des Weiterbeschäfti-gungsantrages sowie der fehlenden Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes in Höhe von 5.050,00 EUR.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.10.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 135 – 141 d. A.), der Beschwerde des Beklagten zu 1. nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II:

1. Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 2 Satz 2 GKG eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

a) Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag unter Berücksichtigung der im Kündigungszeitpunkt über zweijährigen Beschäftigungsdauer des Klägers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. statt vieler: Beschluss vom 21.01.2007 – 4 Ta 175/07 –) mit drei Bruttomonatsgehältern à 1.823,00 EUR, d. h. mit 5.469,00 EUR, festgesetzt.

b) Den allgemeinen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht eigenständig bewertet, da andere Beendigungstatbestände als die streitgegenständliche Kündigung vom 11.06.2009 bis zum Ende des Verfahrens weder ersichtlich waren noch von den Parteien vorgetragen wurden (vgl. Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.09.2007 – 4 Ta 147/07).

Insoweit schließt sich die Beschwerdekammer der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz an, das den neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten allgemeinen Feststellungsantrag dann nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben bzw. weitere Beendigungstatbestände – wie hier – nicht gesondert angegriffe...

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