Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Insolvenzverwalter. Altmasseverbindlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach Anzeigen der Masseunzulänglichkeit kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter zumindest zugunsten eines Altmassegläubigers nicht ergehen; eine beantragte Festsetzung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz betrifft eine Altmasseverbindichkeit i. S. d. § 55 II Ziff. 1 i. V. m. § 209 I Ziff. 3 InsO.

 

Normenkette

ZPO § 104; InsO § 55 Abs. 2 Ziff. 1, § 209 Abs. 1 Ziff. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Beschluss vom 15.12.2008; Aktenzeichen 5 Sa 682/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1./Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.12.2008 – 1 Ca 116/07; 5 Sa 682/07 –

abgeändert:

  1. Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers/Beteiligten zu 3. vom 13.11.2008 gemäß § 104 ZPO wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 3./Kläger zu tragen.
  3. Der Beschwerdewert wird auf 408,17 EUR festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Der Kläger war seit dem 01.10.1993 als Werkstattmeister mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.000,00 EUR bei der … GmbH, … in … beschäftigt. Am 02.08.2006 wurde das Insolvenzverfahren über diese Gesellschaft eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 16.08.2006 unterrichtete der Insolvenzverwalter den Kläger über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die … GmbH. Die … GmbH hatte unter dem damaligen Namen einen Kaufvertrag vom 28.07.2006 mit Änderung am 03.07.2006 über das Unternehmen, in dem der Kläger beschäftigt war, geschlossen.

Vom 02.08. bis 17.08.2006 hatte der Kläger in dem Unternehmen an seinem Arbeitsplatz die von ihm auch vor der Insolvenz verrichtete Arbeit erledigt und Stahlschränke gebaut sowie montiert. Für diese Zeit hat der Kläger jedoch keine Vergütung erhalten.

Die Beklagten zu 1. und 2. streiten sich darum, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat oder nicht.

Mit der am 10.01.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen und den Beklagten zu 1. und 2. am 31.01.2007 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung der rückständigen Vergütung für den Monat August 2006 in Höhe von 1.224,00 EUR in Anspruch genommen.

Das Arbeitsgericht gab der Zahlungsklage mit Urteil vom 07.05.2007 gegen den Beklagten zu 1. statt.

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte zu 1. unter dem 18.09.2007 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO angezeigt; die Anzeige wurde im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtsgerichts Chemnitz am 20.09.2007 veröffentlicht.

Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.05.2007 eingelegte Berufung des Beklagten zu 1. endete durch einen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht festgestellten Vergleich vom 26.09.2008 (Bl. 292 d. A.), in dem dem Beklagten zu 1. die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden und von den Kosten erster Instanz die Kosten dem Kläger und dem Beklagten zu 1. je zur Hälfte mit Ausnahme der unter Berücksichtigung des § 12 a Abs. 1 ArbGG erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2., die der Kläger allein zu tragen hat, auferlegt wurden.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers/Antragstellers die Festsetzung der zweitinstanzlichen Anwaltskosten gemäß § 104 ZPO gegen den Beklagten zu 1./Antragsgegner in Höhe von 408,17 EUR.

Mit Beschluss vom 15.12.2008 setzte das Arbeitsgericht die von dem Beklagten zu 1. an den Kläger zu erstattenden Kosten in Höhe von 408,17 EUR fest.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. am 22.12.2008 zugestellten Beschluss ließ der Beklagte zu 1. durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 05.01.2009, der am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Chemnitz einging, sofortige Beschwerde mit der Begründung einlegen, dass der am 15.12.2008 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss unzulässig und deshalb aufzuheben sei, da gemäß § 210 InsO i. V. m. den §§ 103, 104 ZPO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegen den Kläger kein Kostenfestsetzungsbeschluss mehr ergehen dürfe.

Der Beschwerdegegner ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.01.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 307/308 d. A.), entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 02.02.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1. nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien in der Beschwerdeinstanz wird auf ihre zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1./Beteiligten zu 1. ist statthaft (§§ 11 Abs. 1, 21 Ziffer 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 78 Satz 1 ArbGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere formund fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Es fehlt...

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