Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 15.12.1999; Aktenzeichen 2 Ca 4821/99)

 

Tenor

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Der Beklagte hat gemäß § 515 Abs. 3 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er die mit Schriftsatz vom 19. Januar 2000, beim Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2000 eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 14. Februar 2000, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 15. Februar 2000, zurückgenommen und der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2000, der beim Landesarbeitsgericht am 01. März 2000 einging, beantragt hat, dem Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen.

Soweit der Beklagte im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Bamberg (Beschluss vom 27. April 1995 – 2 UF 40/95 –, JurBüro 1995, 657) die Auffassung vertritt, eine Kostenerstattung zugunsten des Berufungsgegners komme nicht in Betracht, wenn die Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt werde, weil für einen solchen Beschluss in diesem Fall kein rechtliches Interesse bestehe, folgt dem das erkennende Gericht nicht. Hierbei wird zum einen nicht ausreichend gewürdigt, dass es sich bei der Entscheidung nach § 515 Abs. 3 ZPO lediglich um eine Kostengrundentscheidung handelt, mit der noch nicht ausgesprochen ist, dass der Berufungsgegner tatsächlich Ansprüche auf Kostenerstattung gegen den Berufungsführer hat. Ob solche Kostenerstattungsansprüche tatsächlich bestehen, ist im Übrigen in Rechtsprechung und Schrifttum durchaus umstritten (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Juli 1992 – 4 W 1674/92 –, JurBüro 1993, 91; LAG Nürnberg, Beschluss vom 20. Mai 1992 – 6 Ta 58/92 –, LAGE § 31 BRAGO Nr. 15; Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rz. 20 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Landesarbeitsgerichte).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach einer verbreiteten Auffassung ein sogenanntes Stillhalteabkommen bei einer Rechtsmitteleinlegung zur Fristwahrung nicht allein durch die Erklärung, das Rechtsmittel werde nur zur Fristwahrung eingelegt, zustande kommt. Dem Schweigen des Rechtsmittelbeklagten kann eine bindende Erklärung nur ausnahmsweise entnommen werden, etwa, wenn eine eindeutige dahingehende Übung unter den Anwälten eines bestimmten Bezirks besteht. Die einseitige Fristwahrungserklärung des Rechtsmittelklägers schränkt im Übrigen den Gegner nicht in der Wahrung seiner Rechte ein. Ob ein Rechtsanwalt kollegialer gehalten ist, im Berufungsverfahren noch nicht tätig zu werden, solange der Berufungsführer einen Vorbehalt gemacht hat, ist eine Frage des anwaltlichen Standesrechts, das im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich ist (so z. B. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 28. Juni 1994 – 8 W 836/94 –, JurBüro 1995, 90).

Da vorliegend ein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien nicht getroffen wurde, sind für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten im zweiten Rechtszug Gebühren nach § 32 Abs. 1 BRAGO angefallen. Der Berufungsbeklagte hat demzufolge ein rechtliches Interesse an einer Kostengrundentscheidung nach § 515 Abs. 3 ZPO.

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Unterschriften

gez. Dr. Linck Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1444079

AGS 2000, 194

MittRKKöln 2000, 318

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