Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe für Restitutionsklage. Unzulässigkeit bzw. Nichtaussetzung einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO bei Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft wegen der Nichtaufnahme eines Strafverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine derzeit unstatthafte Restitutionsklage ist als unbegründet abzulehnen.

2. Wird die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Steuerverfahrens durch Restitutionsklage gem. § 134 FGO i. V. m. § 580 Nr. 2 ZPO begehrt, obwohl die Staatsanwaltschaft der Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage des Betriebsprüfers gem. § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gibt, steht der Unzulässigkeit der Restitutionsklage und damit der fehlenden Erfolgsaussicht i. S. d. § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO die dagegen eingelegte Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft nicht entgegen.

3. Eine Aussetzung des Wiederaufnahmeverfahrens bis zur Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

FGO §§ 134, 74, 142 Abs. 1; ZPO § 581 Abs. 1, § 580 Nr. 3, § 114 Abs. 1; StPO § 152 Abs. 2

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Restitutionsklage gegen das klageabweisende Endurteil des 2. Senates vom 27. April 2006 im Verfahren 2 K 428/05 wegen Einkommensteuer 2000 und 2001 und Umsatzsteuer 2000 bis 2003.

In der mündlichen Verhandlung am 27.04.2006, aufgrund der das oben genannte Urteil erging, vernahm der 2. Senat den Betriebsprüfer H. P. als Zeugen. Dieser sagte u.a. aus, der Kläger habe sich ihm gegenüber im Rahmen einer Außenprüfung als „Puffmutter” bezeichnet. Mit einer am 06.07.2005 im Vorprozess beim Finanzgericht eingegangenen Stellungnahme des Vorstehers des Beklagten G. habe er nichts zu tun gehabt.

Das Endurteil des 2. Senates vom 27. April 2006 wurde nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch den Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 14. November 2006 rechtskräftig.

Am 26.08.2008 eröffnete das Amtsgericht D. über das Vermögen des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt M., D., zum Treuhänder.

Am 22.04.2009 hat der Kläger Restitutionsklage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt.

Unter dem 11.06.2009 und nochmals unter dem 29.03.2010 hat der Treuhänder erklärt, von Seiten der Insolvenzmasse keinen Rechtsstreit wegen der streitgegenständlichen Steuern zu führen. Es werde dem Kläger freigestellt selbst Rechtsmittel in eigenem Namen und auf eigene Kosten zu ergreifen.

Am 20.08.2009 hat der Kläger Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage gegen den Zeugen P. gestellt. Mit Verfügung vom 15.08.2010 hat die Staatsanwaltschaft D. entschieden, dieser Strafanzeige gem. § 152 Abs. 2 StrafprozessordnungStPO – keine Folge zu geben. Es lägen keine zureichenden Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor. Dagegen hat der Kläger unter dem 20.08.2010 Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft D. erhoben.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Urteil im Vorprozess gründe auf der Aussage des Zeugen P.. Dieser habe wahrheitswidrig bezeugt, er, der Kläger, habe sich selbst als „Puffmutter” bezeichnet. Ferner habe der Zeuge bei seiner Vernehmung am 27.04.2006 wahrheitswidrig bestritten, etwas mit der am 06.07.2005 beim Finanzgericht eingegangenen Stellungnahme des Vorstehers zu tun gehabt zu haben. Diese Stellungnahme beruhe auf einer Zuarbeit des Zeugen vom 30.05.2005. Die Staatsanwaltschaft habe offenbar kein Interesse an der Strafverfolgung des Finanzbeamten und habe die vorliegenden Beweise ignoriert. Anderenfalls sei aus Sicht des Klägers die Entscheidung vom 15.08.2010 nicht möglich gewesen. Die Staatsanwaltschaft mache eine Strafverfolgung innerhalb der ab Rechtskraft des Urteils im Vorprozess laufenden fünf Jahresfrist für die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 586 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO –) unmöglich. Die Durchführung eines Strafverfahrens könne deshalb aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen. Im Übrigen werde er sich an das Oberlandesgericht D. wenden, sollte seine fristgerechte Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.08.2010 bei der Generalstaatsanwaltschaft D. ebenfalls erfolglos bleiben. Allerdings habe bereits das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft D. ein Jahr gedauert, sodass mit einer zeitnahen Entscheidung nicht zu rechnen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 142 Abs. 1 FGO, § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bestehen hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 142 Abs. 1 FGO, § 114 Abs. 1 ZPO erfordert, dass der Erfolg ebenso wahrscheinlich ist wie der ...

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