(1) Unternehmen der Gemeinde können geführt werden:

 

1.

nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Haushaltswirtschaft,

 

2.

als Eigenbetriebe,

 

3.

in einer Rechtsform des privaten Rechts.

 

(2) 1Vor der Errichtung, Übernahme und wesentlichen Veränderung eines Unternehmens sowie der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen ist der Gemeinderat umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten unternehmerischen Betätigung sowie über deren Auswirkungen auf die private Wirtschaft zu unterrichten. 2Vor dem Beschluss über die Rechtsform des Unternehmens hat der Gemeinderat die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall abzuwägen.

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