(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. 2Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften über die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1a. (weggefallen)
2. |
im Finanzhaushalt zwischen dem Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und dem Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften eine wesentliche Differenz besteht, die auch nicht durch verfügbare Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 gedeckt werden kann, |
5. |
Bedienstete eingestellt, angestellt, befördert oder höhergruppiert werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. |
(3)[1] Absatz 2 Nummer 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
1. |
geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen, |
4. |
die Umschuldung von Krediten, |
5. |
Geldanlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, |
6. |
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben, |
7. |
eine Mehrung oder Hebung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 und für vergleichbare Beschäftigte, wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich ist. |
Bis 19.02.2022:
(3) Absatz 2 Nummer 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
1. |
geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen, |
1a. |
die Verwendung im Finanzhaushalt bereits veranschlagter Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, sofern der Gemeinderat dieser Verwendung zustimmt, |
2. |
die Umschuldung von Krediten, |
3. |
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben, |
4. |
eine Mehrung oder Hebung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 und für vergleichbare Beschäftigte, wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich ist. |
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