OFD Nordrhein-Westfalen, 17.7.2018, S 2223 - 2015/0029 - St 15

Die Zuwendung von Wirtschaftsgütern an steuerbegünstigte Körperschaften kann eine steuerlich abzugsfähige Spende i.S. des § 10b EStG darstellen.

Es stellt sich jedoch vielfach die Frage, mit welchem Wert eine solche Sachzuwendung anzusetzen ist.

Bewertung

Grundsätzlich ist eine Sachzuwendung mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG). Das ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Um hier die Erzielung ungerechtfertigter Steuervorteile für den Zuwendenden zu vermeiden, unterscheidet der Gesetzgeber für die Höhe des Abzugs bei der Zuwendung von Wirtschaftsgütern folgende Fälle:

  1. Das Wirtschaftsgut ist unmittelbar vor der Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden (Ankreuzkästchen auf der Zuwendungsbestätigung)

    -> Die Zuwendung bemisst sich nach dem bei der Entnahme angesetzten Wert, ggf. zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige hat hier bei der Bewertung der Entnahme ein Wahlrecht zwischen Buch- und Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG, sog. „Buchwertprivileg”).

    Beispiel:

    Ein namhafter Künstler spendet ein selbst geschaffenes Kunstwerk an einen Museumsverein. Die Herstellungskosten (= aktueller Buchwert) betragen 5.000 EUR. Gleichwertige Kunstwerke werden zum Zeitpunkt der Zuwendung mit 50.000 EUR gehandelt.

    -> Der Spender macht von dem sog. „Buchwertprivileg” Gebrauch und entnimmt das Kunstwerk mit einem Wertansatz von 5.000 EUR, so dass er den Mehrwert nicht der Einkommensteuer unterwerfen muss. Es fällt Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 1b UStG an. Eine Zuwendungsbestätigung darf über 5.950 EUR ausgestellt werden.

    Hier sollten die in der Gewinnermittlung als Entnahme und die als Sonderausgaben angesetzten Werte abgeglichen werden!

  2. Das Wirtschaftsgut entstammt dem Privatvermögen. Eine Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung würde einen Besteuerungstatbestand (z.B. § 23 EStG bei Grundvermögen, Kunstwerken u.ä. oder § 17 EStG bei Anteilen an Kapitalgesellschaften) erfüllen („steuerverhaftete Gegenstände des Privatvermögens”)

    -> Es ist der gemeine Wert anzusetzen, maximal jedoch die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten (§ 10b Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG).

    Beispiel:

    Kauf eines Gemäldes eines anerkannten Künstlers für 500.000 EUR am 1.7.2017, Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung, die sich der Förderung der Kunst und Kultur verschrieben hat, am 1.2.2018; gemeiner Wert in diesem Zeitpunkt laut unabhängigem Wertgutachten: 800.000 EUR

    -> Die Zuwendungsbestätigung darf gemäß § 10b Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG nur über 500.000 EUR ausgestellt werden, da eine Veräußerung des Gemäldes am 1.2.2018 einen Besteuerungstatbestand i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgelöst hätte.

  3. Das Wirtschaftsgut entstammt dem Privatvermögen und ist nicht steuerverhaftet.

    -> Die Zuwendung bemisst sich nach dem gemeinen Wert (= Marktwert) des zugewendeten Wirtschaftsguts (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG).

    Bei Gebrauchsgegenständen lässt sich dieser häufig aus Marktpreisen vergleichbarer Gegenstände (z.B. bei PKWs, Eigentumswohnungen, etc.) bzw. aus den tatsächlichen Anschaffungskosten (sofern die Anschaffung zeitnah zum Zeitpunkt der Zuwendung erfolgt) ableiten.

    Kunstgegenstände

    In Einzelfällen ist der Marktwert jedoch nicht ohne weiteres zu bestimmen, beispielsweise bei seltenen Einzel-/Sammlerstücken, insbesondere im Kunstbereich. Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Bewertung von Kunstgegenständen bisher nur selten auseinandergesetzt. Der BFH hat in seinem Urteil vom 6.6.2001 (II R 7/98, BFH/NV 2002, 28) entschieden, dass bei Kunstgegenständen auf den Preis abzustellen sei, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des jeweiligen Kunstwerks bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; dabei seien ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des gemeinen Werts sei ein Verkauf auf einen bestimmten Stichtag zu fingieren. Im Urteilsfall hat der BFH zudem eine ungekürzte Wertableitung des gemeinen Werts aus den historischen Anschaffungskosten abgelehnt. Maßgebend für Kunstgegenstände ist somit der im Vergleichswertverfahren ermittelte Händlereinkaufspreis auf den Zeitpunkt der Zuwendung. Der gemeine Wert lässt sich daher nicht unmittelbar aus dem „Ladenpreis” bzw. dem „Hammer- oder Zuschlagspreis” eines Vergleichsobjektes, das nach Künstler, Schaffensperiode, Technik, Qualität, dargestelltem Sujet, Maß Provenienz und Erhaltungszustand in etwa vergleichbar ist, ableiten. Vielmehr ist dieser durch Abzug der Handelsspanne (bei Kauf in einer Galerie) bzw. der Auktionsmarge/des Aufgeldes (bei Ersteigerung auf einer Auktion) – i.d.R. 20-30% – und der vom Verkäufer regelmäßig zu tragenden Verkaufskosten (Transport, Versicherung) dem Händlereinkaufspreis anzupassen (vgl. hierzu auch die Aufsätze von Viskorf, DStZ 2002 Nr. 24 S. 881 ff. und Heuer, NJW 11/2008 S. 689 ff.)

    Beispiel:

    Ein privater Sammler ...

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