OFD Magdeburg, Verfügung v. 26.2.2008, S 2121 - 156 - St 212

Bezug: Erlass FinMin Sachsen-Anhalt vom 11.12.2001, 42 – S 2121 – 10 (MBl LSA 2002 S. 230)

Im letzten Absatz der 1. Textziffer der Nr. 1 des Abschnittes B des Bezugserlasses ist geregelt, dass die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2002 genannten Betrages in Höhe von 154 EUR steuerfrei sind.

Nach R 3.12 Abs. 3 LStR 2008 sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen mindestens in Höhe von monatlich 175 EUR (statt bisher 154 EUR) steuerfrei. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2007 (BStBl 2008 I S. 21) rückwirkend ab 1.1.2007.

Der steuerfreie Mindestbetrag in Höhe von 175 EUR gilt rückwirkend ab 1.1.2007 auch für Aufwandsentschädigungen, die die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen erhalten.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer.

Da die sich aufgrund der Gemeindereform ergebenden Folgeänderungen noch nicht absehbar sind, muss die gänzliche Überarbeitung des Bezugserlasses noch zurückgestellt werden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12;

LStR 2008 R 3.12 Abs. 3

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