Leitsatz

  1. Kein Anspruch einer Eigentümerminderheit, stets Bewerber um ein Verwalteramt anhören zu müssen
  2. 40 % über Konkurrenzangeboten liegende Verwaltervergütung muss aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein
 

Normenkette

§§ 24, 26 WEG

 

Kommentar

  1. Zum TOP "Verwalterbestellung" ließ der amtierende Verwalter darüber abstimmen, ob weitere, vor dem Versammlungsraum wartende Kandidaten angehört werden sollen. Nach mehrheitlicher Ablehnung wurde die bisherige Verwaltung erneut gewählt.
  2. Eine rechtliche Verpflichtung, anwesende Bewerber um das Verwalteramt anzuhören, besteht nicht. Ob Eigentümer von Konkurrenzangeboten Kenntnis nehmen wollen oder nicht, ist deren Sache. Entscheidungen des OLG Hamm (v. 4.6.2002, 15 W 66/02, NZM 2003, 486) und OLG Düsseldorf (v. 14.9.2001, 3 Wx 202/01, NJW-RR 2002, 661) betrafen einen anders gelagerten Sachverhalt.
  3. Liegt allerdings die Vergütung des wiederbestellten Verwalters um rund 40 % über den Konkurrenzangeboten, entspricht ein Beschluss nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn es für die Bezahlung des Mehrbetrags sachliche Gründe gibt. Insofern müssen allerdings Eigentümer nicht stets die billigste Verwaltung wählen. Es können also auch andere Gesichtspunkte, insbesondere die Zuverlässigkeit und der Umfang einer Aufgabenerfüllung bei der Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen sein. Um die Frage sachlicher Rechtfertigung der Preisdifferenz nach Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung i. S. d. § 21 Abs. 3 WEG zu klären, musste der Anfechtungsstreit an das LG zurückverwiesen werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 07.09.2007, 32 Wx 109/07

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