(1) 1Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn
2Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.
(2) 1Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. 2Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. 3Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. 4Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.
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