Wohnungseigentümer K wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss in Bezug auf die Reparatur der Balkone. Er will an den Kosten nicht teilhaben, weil er keinen Balkon hat. In der Gemeinschaftsordnung heißt es, die Balkone stünden im Sondereigentum. Die Beklagten meinen, die in der Gemeinschaftsordnung vorgenommene Zuordnung zum Sondereigentum beziehe sich nur auf die sondereigentumsfähigen Bestandteile der Balkone, mithin den Luftraum oberhalb der Balkone und den Fußbodenbelag, wie Terrassendielen aus Holz usw. Die Zuordnung der Balkone zum Sondereigentum sei in Bezug auf nicht sondereigentumsfähige Bestandteile auch nicht in eine Kostentragungsregelung umzudeuten.

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