Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Lottospiele in Drogeriemärkten

 

Leitsatz (amtlich)

Der in § 8 SportWettG-Saar normierte behördliche Erlaubnisvorbehalt für gewerbliche Lotterietätigkeiten wurde durch § 14 LottStV außer Kraft gesetzt. Bis zum Ablauf der in § 25 Abs. 1, 2 GlüStV gesetzten Übergangsfrist gelten die dem Erlaubnisvorbehalt des GlüStV-Saar unterworfenen Lotterietätigkeiten als erlaubt.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.08.2007; Aktenzeichen 7I O 79/07)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Beschlusses vom 3.8.2007 - Az.: 7I O 79/07 - wird das am 19.9.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az.: 7I O 79/07 - dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung zurückgewiesen wird.

2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens beider Instanzen fallen dem Verfügungskläger zur Last.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Zulässigkeit der von dem Verfügungsbeklagten in seinen Drogeriemärkten angebotenen gewerblichen Lotterietätigkeiten.

Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) ist seiner Behauptung zufolge konzessionierter Inhaber von sechs Annahmestellen der S.-S. GmbH, der Landeslotteriegesellschaft des Saarlandes. Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) betreibt unter der Firma A.S. eine Drogeriemarktkette mit zahlreichen Märkten auch im Saarland. Im Jahr 2007 begann der Beklagte, gemeinsam mit der J. GmbH in seinen Filialen im Saarland unter der Bezeichnung "Lotto bei S." die Teilnahme an der Lotterie "6 aus 49" anzubieten und zu bewerben, wobei die Teilnahmebedingungen (Anlage C.B.H 9, Bd. I Bl 78 d.A.) und Werbeprospekte (Anlage .C.B.H 10, Bd. I Bl 79 ff. d.A.) jeweils in den Drogeriemärkten ausliegen. Die J. GmbH mit Sitz in H. ist ein gewerblicher Spielvermittler, der bundesweit entgeltlich Spielern die Teilnahme an von staatlichen Landeslotteriegesellschaften veranstalteten Glückspielen vermittelt. Der Beklagte und die J. GmbH wirken dergestalt zusammen, dass das Personal des Beklagten in den Filialen die Teilnahme des Kunden an der von der J. GmbH angebotenen Vermittlung vollständig abwickelt, die Zahlungen der Spieler entgegennimmt und die Spielteilnahme quittiert. Der Spieltipp wird sodann weitergeleitet an die J. GmbH, die diesen nach eigener Entscheidung vermittelt an eine der Landeslotteriegesellschaften mit Ausnahme der S.-S. GmbH.

Weder der Beklagte noch die J. GmbH verfügen über eine Zulassung oder Erlaubnis des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes.

Der für die Lotterietätigkeit der Parteien maßgebliche rechtliche Rahmen sieht - in zeitlicher Reihenfolge des Inkrafttretens - im Wesentlichen folgende Regelungen vor: Die Strafbestimmung des § 8 des Sportwettengesetzes des Saarlandes (SportWettG-Saar) bedroht mit Freiheits- oder Geldstrafe, "wer ohne behördliche Erlaubnis ein Sporttoto-Unternehmen oder eine Wettannahmestelle betreibt oder durch einen anderen betreiben lässt oder in sonstiger Weise gewerbsmäßig Sportwetten abschließt oder vermittelt oder durch einen anderen abschließen oder vermitteln lässt." Das SportWettG-Saar wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.2.2006 (Amtsblatt des Saarlandes 2006, S. 474, 481), indem in einzelnen Paragraphen die Bezeichnung von Landesministerien aktualisiert wurde.

Im Winter 2003/2004 unterzeichneten die Bundesländer zeitgleich zwei Staatsverträge, einen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) und einen Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen (RegStV). Mit dem Gesetz vom 31.3.2004 über die Zustimmung zu diesen beiden Staatsverträgen erteilte das Saarland mit Wirkung zum 1.7.2004 seine Zustimmung, ohne ein eigenes Ausführungsgesetz zum LottStV zu erlassen (Anlage C.B.H 21, Bd. V Bl 644 ff. d.A.). § 14 LottStV regelt die gewerbliche Spielvermittlung, ohne diese einer behördlichen Erlaubnis zu unterwerfen.

Die Bundesländer unterzeichneten im Jahr 2007 einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV; Anlage C.B.H 23, Bd. VI Bl 857 ff. d.A.), der gem. § 29 GlüStV mit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2008 den vorbestehenden LottStV außer Kraft setzt, wobei § 25 Abs. 1, 2 GlüStV Übergangsfristen für Veranstalter und Vermittler vorsieht im Falle bis zum 1.1.2007 erteilter behördlicher Erlaubnisse und nach Landesrecht gleichstehenden Befugnissen. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde veranstaltet und vermittelt werden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 21.11.2007 erteilte das Saarland wiederum seine Zustimmung zum GlüStV und erließ zugleich ein Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar; Anlage C.B.H 22, Bd. VI Bl 846 ff. d.A.), dessen §§ 16 und 17 weitergehende Rege...

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