Leitsatz (amtlich)

Auch die mehrfache Vertagung eines Termins zur Verkündung des Zuschlags (§ 87 Abs. 1 ZVG) übersteigt das Ermessen des Vollstreckungsgerichts nicht, wenn Schuldner/Eigentümer und Gläubiger übereinstimmend auf eine Vertagung antragen, der Schuldner zwischenzeitlich einen nicht offensichtlich unbegründeten Vollstreckungsschutzantrag gestellt hat und die Vertagung dem Zweck dient, den Grundstückswert weiter aufzuklären.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 10.09.2012; Aktenzeichen 9 O 173/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 10.9.2012 - 9 O 173/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger aus abgetretenem Recht den beklagten Rechtsanwalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger war für und dessen GmbH in den Jahren 2003 und 2004 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem AG Merzig (Geschäftsnummer) tätig. Nachdem im ersten Versteigerungstermin am 18.7.2003 der Zuschlag unter Hinweis auf § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden war, war die vom Kläger vertretene Massivhaus GmbH im Versteigerungstermin vom 21.11.2003 mit einem Gebot über 6.000 EUR Meistbietende. Die Gläubigerin beantragte, den Zuschlagstermin um zwei Wochen auszusetzen, woraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag auf den 5.12.2003 bestimmt wurde. Der Termin wurde in der Folge zunächst auf den 8.1.2004, dann auf den 20.1.2004 und schließlich auf den 13.2.2004 vertagt. Mit Beschluss vom 13.2.2004 wurde der Zuschlag versagt, nachdem die Gläubigerin die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. Zuvor hatte der Schuldner das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 11.2.2004 zum Kaufpreis von 20.000 EUR freihändig verkauft.

Gegen den Beschluss vom 17.2.2004 legte die Massiv Haus GmbH, vertreten durch den Kläger, Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschluss vom 13.2.2004 aufzuheben und den Zuschlag zu erteilen. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des LG Saarbrücken vom 26.10.2004 (Geschäftsnummer 5 T 130/04) zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 1.12.2007 machte der Kläger sodann im Namen von Ansprüche gegen das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Justiz, geltend und vertrat dabei die Auffassung, dass der Zuschlag auf das Meistgebot von 6.000 EUR pflichtwidrig unterblieben sei. Die Ansprüche wurden mit Schreiben vom 21.1.2008, eingegangen am 31.1.2008, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 5.2.2008 wandte sich der Kläger erneut an das Ministerium, welches mit Schreiben vom 5.3. und 8.4.2008 reagierte. Mit Schreiben vom 26.4.2008 bat der Kläger um Verzicht auf die Einrede der Verjährung, was das Ministerium mit Schreiben vom 4.6.2008 ablehnte.

Daraufhin wandte sich der Kläger an die Rechtsanwälte & Partner, denen der Beklagte als Partner angehört, und beauftragte diese, einen ihm durch Abtretung zustehenden entgangenen Gewinn von aus dem Zwangsversteigerungsverfahren gegen das Land klageweise geltend zu machen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8.7.2008 mit, nach Prüfung des Sachverhalts seien die Ansprüche in jeder Hinsicht verjährt.

Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten unter Vorlage von Abtretungserklärungen über Schadensersatzansprüche von, N ..., und der Massivhaus, in Anspruch. Er trägt vor, der Beklagte habe mit Schreiben vom 8.7.2008 eine unzutreffende Rechtsauskunft erteilt. Tatsächlich seien die Amtshaftungsansprüche in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen. Die bis zum 31.12.2007 ablaufende Verjährung sei durch fortlaufende Verhandlungen mit dem Ministerium jedenfalls noch bis zum 4.9.2008 gehemmt gewesen. Nach dem ersten Schreiben habe der Kläger den Sachbearbeiter des Ministeriums telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihm erklärt, das Ministerium werde sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, solange keine endgültige Bearbeitung erfolgt sei.

In der Sache sei der Zuschlag pflichtwidrig nicht erteilt worden. Die Voraussetzungen der Versagung des Zuschlags wegen einer angeblichen sittenwidrigen Verschleuderung hätten nicht vorgelegen, weil das Gebot 12,65 % des Verkehrswertes ausgemacht habe. Durch das pflichtwidrige Verhalten des Rechtspflegers sei dem Kläger ein Schaden i.H.v. mindestens 40.000 EUR entstanden. Der Wert des Objekts habe laut Wertgutachten 55.300 EUR betragen. Hiervon seien der gebotene Preis von 6.000 EUR und die Nebenkosten von...

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