Leitsatz (amtlich)

1. Macht der Leasingnehmer nach Durchführung der Reparatur die angefallenen Reparatur- und Sachverständigenkosten als eigenen Haftungsschaden geltend, kann der Schädiger auch den Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrzeugführers entgegensetzen.

2. Zur Haftungsverteilung bei Kollision mit einer bereits länger geöffneten Fahrzeugtür.

 

Normenkette

BGB §§ 254, 823 Abs. 1; StVG §§ 7, 9, 17

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 18.03.2022; Aktenzeichen 1 O 188/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.3.2022 - 14 O 197/20 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.448,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.727,04 EUR seit dem 8.4.2020 und aus weiteren 721,49 EUR seit dem 27.5.2020 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 679,10 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma A. L., 1.700,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 %.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 20.3.2020 in Ottweiler ereignet hat.

Der Zeuge K. parkte das über die Firma A. L. geleaste Firmenfahrzeug der Klägerin Audi Q5 (amtl. Kz.: ...) in Höhe des Anwesens Wilhelm-Heinrich-Straße 11 rechtsseitig in einer Parkbucht. Der Erstbeklagte, der die Wilhelm-Heinrich-Straße mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Mercedes-Benz A160 (amtl. Kz.: ...) befuhr, kollidierte mit der hinteren linken Tür des Klägerfahrzeugs.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagten zuletzt auf Zahlung von 13.037,40 EUR (Netto-Reparaturkosten 10.239,48 EUR, Netto-Sachverständigenkosten 1.164,60 EUR, Netto-Mietwagenkosten 1.603,32 EUR, Kostenpauschale 30,- EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten an sich selbst sowie Zahlung von 1.700,- EUR nebst Zinsen für die Wertminderung des Klägerfahrzeugs an die Leasinggeberin in Anspruch genommen. Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge K. habe die hintere linke Tür nur einen Spalt weit geöffnet, um Gegenstände von der Rückbank zu entnehmen, wobei die Tür nicht in den Fahrbahnbereich hineingeragt habe. Der Unfall sei für den Zeugen unabwendbar gewesen und alleine darauf zurückzuführen, dass der Erstbeklagte unter Missachtung des gebotenen Sicherheitsabstands sehenden Auges in die geöffnete Tür hineingefahren sei. Sie habe in der Zeit vom 20.3. bis zum 31.3.2020 ein Ersatzfahrzeug anmieten müssen, da sich das Klägerfahrzeug in dieser Zeit in Reparatur befunden habe. Hierbei habe es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben behauptet, der Erstbeklagte habe die geöffnete Tür wahrgenommen und sei mit höchstens 10-15 km/h und ausreichendem Sicherheitsabstand an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren. Zur Kollision sei es gekommen, da der Zeuge K. die Tür während der Vorbeifahrt des Beklagtenfahrzeugs (unabsichtlich) weiter geöffnet habe.

Das Landgericht, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung eines Betrags von 6.087,79 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten an die Klägerin sowie eines Betrags von 850,- EUR an die Leasinggeberin verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO nicht erschüttert, da der Zeuge K. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Tür in den Fahrraum hinein geöffnet und so den fließenden Verkehr behindert und gefährdet habe. Der Erstbeklagte habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe, obschon er das Klägerfahrzeug bereits in der Annäherung als Hindernis erkannt habe. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Sorgfaltsverstöße sei eine Haftungsteilung angemessen. Die Klägerin könne Mietwagenkosten lediglich für eine Dauer von 6 Tagen verlangen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Klage im Umfang der Abweisung weiterverfolgt. Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Landgericht angenommene Haftungsteilung und macht geltend, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nur unvollständig und unzulängli...

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