Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 02.12.2011; Aktenzeichen 39 F 466/07 UE)

 

Tenor

1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 2.12.2011 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - in Saarbrücken - 39 F 466/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am XX. Februar 1982 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M. und B., jeweils geboren am X. Juni 1985, sowie K.-L., geboren am XX. November 1986, hervorgegangen. Seit dem 16.7.2004 leben die Parteien getrennt. Der Verfügungsbeklagte war seinerzeit auf Grund eines polizeilichen Platzverweises aus der Ehewohnung gewiesen worden, die sich in dem damals noch beiden Parteien je zur Hälfte gehörenden Anwesen [Straße, Nr.], S., befand. Das Hausanwesen wurde zwangsversteigert; am 12.6.2007 erhielt der Verfügungsbeklagte für ein Gebot von 242.000 EUR den Zuschlag. Durch Beschluss des Versteigerungsgerichts vom 8.8.2007 wurde der Übererlös mit 233.992,97 EUR festgelegt. Außerdem übernahm der Verfügungsbeklagte zwei Grundschulden i.H.v. 204.516,75 EUR und 153.387,56 EUR, die nicht mehr valutiert waren. Die Verfügungsklägerin verlangte seinerzeit vom Verfügungsbeklagten die Hälfte des wirtschaftlichen Erlöses aus der Versteigerung, wobei sie hierzu auch die bestehen gebliebenen, nicht mehr valutierten Grundschulden rechnete.

Eine Einigung über die Verteilung des restlichen Steigpreises wurde nicht erzielt, woraufhin der Übererlös von 233.992,97 EUR beim AG in Saarbrücken für beide Parteien hinterlegt wurde. Außerdem vertrat der Verfügungsbeklagte die Auffassung, dass ihm die nicht mehr valutierten Grundschulden im Wesentlichen alleine zugestanden hätten, weil er die entsprechenden Verbindlichkeiten auch aus eigenen Mitteln zurückgeführt habe. Mit Schreiben vom 29.10.2007 hat der Verfügungsbeklagte gegenüber der Hinterlegungsstelle des AG in Saarbrücken die hälftige Freigabe des hinterlegten Reststeigpreises zugunsten der Verfügungsklägerin, Zug um Zug gegen Freigabe des hälftigen hinterlegten Betrages zu seinen Gunsten, erklärt.

Die Verfügungsklägerin wollte den Verfügungsbeklagten entsprechend einem Klagentwurf vom 27.11.2007 (Bl. 16 ff. d.A.) auf Freigabe des hinterlegten Betrages i.H.v. 233.992,97 EUR sowie auf Zahlung weiterer 61.955,67 EUR - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch nehmen und hat hierfür die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses begehrt. Zugleich hat sie auch für die mit der Geltendmachung dieses Vorschusses verbundenen Kosten einen Vorschuss verlangt. Der Verfügungsbeklagte hat die Hälfte des hinterlegten Betrages zugunsten der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 15.1.2008 (Bl. 100 d.A.) bedingungslos freigegeben. Mit am 24.7.2008 beim LG in Saarbrücken eingereichter Klage hat die Verfügungsklägerin vom Verfügungsbeklagten die Freigabe des beim AG in Saarbrücken noch hinterlegten Betrages i.H.v. 116.996,48 EUR sowie die Zahlung weiterer 61.955,66 EUR - jeweils nebst Zinsen - verlangt. Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und seinerseits Widerklage auf Freigabe dieses Betrages zu seinen Gunsten sowie auf Verurteilung zur Zahlung von 88.304,32 EUR - jeweils nebst Zinsen - erhoben. Dieses Verfahren wurde durch einen am 1.10.2009 vor dem Senat abgeschlossenen Vergleich beendet, wonach der Verfügungsbeklagte zugunsten der Verfügungsklägerin den hinterlegten Betrag freigab, sich verpflichtete, zur Abgeltung der Zahlungsansprüche der Verfügungsklägerin 43.000 EUR zu zahlen und die Parteien Einigkeit darüber bekundeten, dass damit eine zugunsten des Verfügungsbeklagten titulierte Nutzungsentschädigung i.H.v. monatlich 1.000 EUR für die Zeit von März 2008 bis Oktober 2009 bezahlt sei.

Mit am 18.12.2007 eingereichtem Schriftsatz hat die Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihr einen Prozesskostenvorschuss i.H.v. 16.449,82 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 8.624,17 EUR und aus 1.707,65 EUR seit Rechtshängigkeit an die Verfügungsklägerin zu zahlen.

Im Hinblick auf die nach der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 4.1.2008 erfolgte unbedingte Freigabe der Hälfte des hinterlegten Betrages zugunsten der Verfügungsklägerin hat diese die Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Verfügungsbeklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass die beabsichtigte Klage nicht schlüssig und die Verfügungsklägerin auch nicht kostenarm gewesen sei.

In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht festgestellt, dass die Hauptsache erledigt sei.

Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Verfügungsbeklagte trägt vor, dass es im Hinblick darauf, dass er bereits mit Schriftsatz vom 29.10.2007 die Freigabe des hälftigen hinterlegten Betrages...

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