Verfahrensgang

AG St. Wendel (Beschluss vom 30.03.2012; Aktenzeichen 16 F 295/11 UEUK)

 

Tenor

Auf die Zweitbeschwerde des Antragsgegners wird der am 30.3.2012 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Wendel - 16 F 295/11 UEUK - in Ziffern I. und II. teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

I. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin Unterhalt wie folgt zu zahlen:

1. Für das Kind S., geboren am ...

a) für die Zeit von März 2012 bis September 2012 monatlich 334 EUR, für die Zeit von Oktober 2012 bis Dezember 2012 monatlich 356 EUR und für die Zeit ab Januar 2013 monatlich 353 EUR,

b) für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 insgesamt 278 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 64 EUR seit dem 1.10.2011, dem 1.11.2011 und dem 1.12.2011 sowie aus jeweils 43 EUR seit dem 1.1.2012 und dem 1.2.2012;

2. für das Kind F., geboren am ...,

a) für die Zeit von März 2012 bis September 2012 monatlich 272 EUR und für die Zeit ab Oktober 2012 monatlich 291 EUR,

b) für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 insgesamt 239 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 55 EUR seit dem 1.10.2011, dem 1.11.2011 und dem 1.12.2011 sowie aus jeweils 37 EUR seit dem 1.1.2012 und dem 1.2.2012.

II. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Zweitbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Erstbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin ¾ und der Antragsgegner ¼.

 

Gründe

I. Die Beteiligten haben am 29.12.2000 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder - die am ... geborene S. I. (nachfolgend S.) und der am ... geborene F. D. (nachfolgend F.) - hervorgegangen sind. Die Beteiligten leben spätestens seit September 2011 endgültig getrennt, nachdem die Antragstellerin dem Antragsgegner ein Hausverbot hatte erteilen lassen. Beide Kinder sind im Haushalt der Antragstellerin geblieben, die sie versorgt und betreut. Das Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten ist beim AG - Familiengericht - in St. Wendel - 16 F 319/11 S - anhängig.

Der am ... geborene Antragsgegner ist einer von jetzt drei Mitgeschäftsführern und -gesellschaftern der 1997 von ihm und Herrn C. A. gegründeten Firma M. K., Produktentwicklung, Design GmbH mit Sitz in ... Mit notarieller Urkunde vom 19.12.2000 trat die Zeugin U. G. als Mitgesellschafterin und -geschäftsführerin in die Gesellschaft ein. Der Antragsgegner wurde im Auftrag der Firma an wechselnden Einsatzorten eingesetzt, zuletzt im Wesentlichen bei einem Autohersteller in Ingolstadt.

Die am ... geborene Antragstellerin ist portugiesische Staatsangehörige. Sie war in geringfügigem Umfang bei der M. GmbH angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung zum Ende Mai 2012 beendet. Ab Dezember 2011 war die Antragstellerin bereits anderweitig geringfügig beschäftigt mit einem monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. 395,20 EUR. Seit Juni 2012 bestand ein bis 31.5.2013 befristeter Arbeitsvertrag über wöchentlich 20 Stunden bei Arbeitszeiten von 20:00 Uhr bis 1:00 Uhr bzw. 1:30 Uhr und einem Bruttolohn i.H.v. 6,50 EUR/Stunde zzgl. Nachtzulage, der innerhalb der Probezeit zum 31.8.2012 arbeitgeberseitig gekündigt wurde. Wegen der seit Dezember 2011 geleisteten Überstunden sowie Restlohn der Monate Juni bis August 2012 war eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung im Gange. Die Antragstellerin erhielt ab April 2012 von der kommunalen Arbeitsförderung ALG II-Leistungen in wechselnder Höhe nach Maßgabe der Bescheide vom 4.10.2012 und vom 26.10.2012.

Mit dem am 10.10.2011 beim Familiengericht eingegangenen Stufenantrag hat die Antragstellerin den Antragsgegner zuletzt auf bezifferten Kindes- und Trennungsunterhalt wie folgt in Anspruch genommen:

a) rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2011 für S. und F. i.H.v. insgesamt 3.054 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 4.12.2011;

b) laufenden Kindesunterhalt für die Zeit ab Januar 2012, zukünftig zum 3. eines jeden Monats im Voraus, i.H.v. monatlich 556 EUR für S. und i.H.v. monatlich 462 EUR für F., jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 4. eines jeden Monats;

c) rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2011. i.H.v. insgesamt 4.391,59 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 4.12.2011;

d) laufenden Trennungsunterhalt für die Zeit ab Januar 2012 und zukünftig zum 3. eines jeden Monats im Voraus i.H.v. monatlich 1.463,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 4. eines jeden Monats.

Der Antragsgegner hat vor dem Familiengericht die Ansprüche auf Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 334 EUR für S. und 272 EUR für F. anerkannt und im Übrigen auf Zurückweisung der Anträge auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt angetragen. Er hat sich im Wesentlichen auf Leistungsunfähigkeit wegen von ihm b...

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