Normenkette

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1; StrG BE § 7 Abs. 2 S. 5; StrG SL § 9 Abs. 3a

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 27.09.2013; Aktenzeichen 4 O 518/12)

OLG Stuttgart (Urteil vom 10.07.2013; Aktenzeichen 4 U 26/13)

BGH (Urteil vom 05.07.2012; Aktenzeichen III ZR 240/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 27.09.2013 (Aktenzeichen 4 O 518/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin stürzte am... um 18:23 Uhr im Kreuzungsbereich ... pp. in S. bei dem Versuch, die Kreuzung zu überqueren. Die Kreuzung liegt in einem verkehrsberuhigten Bereich. Der Straßenbelag besteht aus Kopfsteinpflastersteinen und Bereichen, die mit größeren Betonplatten verlegt sind. Die Klägerin wohnt ca. 50 m vom Kreuzungsbereich entfernt.

Bei dem Sturz zog sich die Klägerin einen Bruch des Wadenbeins und des Oberschenkels und einen Abriss sämtlicher Bänder im Kniegelenk, einschließlich der Kreuzbänder, zu. Das rechte Bein der Klägerin war gelähmt.

Zur Behandlung der erlittenen Verletzungen wurde eine Notoperation durchgeführt. Die Klägerin war für drei Wochen in einer Reha-Maßnahme und befand sich vom 19. bis 21.4.2010 erneut in stationärer Behandlung im Klinikum Saarbrücken. Am 30.6.2010 schloss sich eine weitere Operation an, die einen stationären Aufenthalt bis zum 3.7.2010 erforderlich werden ließ. Im September 2010 wurde die Klägerin erneut im Klinikum Saarbrücken operiert und befand sich in der Zeit vom 20. bis 27.9.2010 in stationärer Behandlung. Die Klägerin war zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie hat von den Operationen eine 20 cm lange Narbe am rechten Bein davongetragen und musste zeitweise starke Schmerzmittel einnehmen.

Mit Bescheid vom 14.6.2011 hat das Landesamt für Soziales des Saarlandes festgestellt, dass die Klägerin zu 60 % schwerbehindert und erheblich gehbehindert sei. Sie sei nur eingeschränkt arbeitsfähig und könne keine Tätigkeiten mehr ausüben, die länger als 6h andauerten und mit längerem Stehen verbunden seien. Vor dem Unfall war die Klägerin aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 2000 von der Berufsgenossenschaft zu 30 % arbeitseingeschränkt und von dem Versorgungsamt zu 40 % bewegungseingeschränkt eingestuft worden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe schräg über die Kreuzung zu der auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Gaststätte Kirner Eck gehen wollen. Der Straßenbelag sei insgesamt sehr uneben. Viele Pflastersteine hätten gefehlt, die hierdurch entstandenen Löcher seien mit Teer ausgefüllt worden. Auch seien Pflastersteine unsachgemäß wieder eingesetzt worden. Hierdurch seien unterschiedliche Höhen entstanden. Sie sei im Bereich der Betonplatten gestürzt, und zwar über unsachgemäß ausgebesserte Pflastersteine rechts direkt angrenzend an die Betonplatten. Ursache des Sturzes seien lose und unterschiedliche Kopfsteinpflastersteine gewesen. Die Höhe der Pflastersteine und Unebenheiten könne nicht mehr festgestellt werden, da kurz nach dem Sturz Ausbesserungsarbeiten an der Unfallstelle durchgeführt worden seien.

Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Belag an der Unfallstelle schadhaft gewesen sei.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Bein sei weiterhin gelähmt. Es sei damit zu rechnen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin in absehbarer Zeit nicht verbessern werde. Erst seit dem Unfall sei die Klägerin gehbehindert im Sinne des SGB IX. Unfallbedingt habe der psychische Zustand der Klägerin gelitten. Aus diesem Grund sei auch die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten zerbrochen.

Die Klägerin hält zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 EUR für angemessen. Weiterhin sei der Klägerin ein materieller Schaden von 1.000 EUR entstanden. Dieser setze sich aus der Differenz des Nettokurzarbeiterlohnes und dem tatsächlich gezahlten Krankengeld zusammen. Das durchschnittliche monatliche Krankengeld betrage 920,30 EUR. Der durchschnittliche Bruttoverdienst im Zeitraum Januar bis November 2009 habe 1.076,72 EUR betragen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2010 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immater...

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